Energiebedarfsausweis Kosten: Sind 385 € angemessen laut EnEV?

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Energiebedarfsausweis Kosten: Sind 385 € angemessen laut EnEV?

Hallo,
mein Bauträger möchte für die Ausstellung des Energiebedarfsausweises nach § 13 EnEVAbk. 385 € haben. Darf er dafür Geld verlangen und wenn ja sind 385 € zu viel?
Vielen Dank im Voraus
Frank Faecke
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Der Energiebedarfsausweis muss durch einen externen, nach § 21 GEG bzw. § 22 EnEVAbk. qualifizierten Energieberater erstellt sein – Eigenausstellung durch den Bauträger macht den Ausweis unwirksam.

    🔴 KRITISCH: Ein Energieausweis mit fehlerhaften Berechnungsgrundlagen oder fehlender Dokumentation birgt Haftungsrisiken für den Käufer bei Verkauf, Vermietung oder gerichtlichen Auseinandersetzungen.

    ⚠️ WICHTIG: Fordern Sie unbedingt die Nachweise der Qualifikation des Erstellers sowie den vollständigen Berechnungsnachweis (z. B. Energiebilanz nach DINAbk. V 18599) ein – ohne diese Unterlagen ist der Ausweis nicht nachprüfbar.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich kann Ihnen sagen, dass die Kosten für einen Energiebedarfsausweis variieren können. Sie hängen von der Größe des Gebäudes, der Komplexität der Berechnung und dem regionalen Preisniveau ab.

    Ein Preis von 385 € könnte im üblichen Rahmen liegen, aber es ist ratsam, Vergleichsangebote von anderen Energieberatern einzuholen, um sicherzustellen, dass Sie einen fairen Preis erhalten. Achten Sie darauf, dass der Energieberater qualifiziert ist und die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt.

    Die EnEV verpflichtet den Bauträger zur Erstellung eines Energieausweises, jedoch nicht zwingend zur kostenlosen Erstellung. Die Kosten können im Kaufpreis enthalten sein oder separat berechnet werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Vergleichen Sie Angebote von mindestens drei verschiedenen Energieberatern und prüfen Sie deren Qualifikation.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Kosten für die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises nach der Energieeinsparverordnung (EnEV), die seit November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde. Der Bauträger verlangt 385 € für die Ausstellung dieses Ausweises, was eine berechtigte Frage nach der Angemessenheit aufwirft.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist es korrekt, dass der Bauträger als Eigentümer oder Verkäufer eines Neubaus verpflichtet ist, einen Energieausweis auszustellen. Die Kosten hierfür sind in der Regel umlagefähig und können auf den Käufer übertragen werden, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.

    ⚠️ Korrektur: Der genannte Betrag von 385 € erscheint für einen Energiebedarfsausweis nach EnEV/GEG als überdurchschnittlich hoch. Übliche Kosten für einen solchen Ausweis liegen bei Einfamilienhäusern zwischen 50 und 150 €, bei größeren Objekten oder aufwändigeren Berechnungen können sie bis zu 250-300 € betragen. Ein Betrag von 385 € wäre nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei sehr komplexen Gebäuden oder wenn zusätzliche Leistungen wie eine detaillierte energetische Beratung enthalten sind.

    ➕ Ergänzung: Es ist wichtig zu prüfen, ob der Bauträger tatsächlich einen Energiebedarfsausweis (basierend auf einer Berechnung des Energiebedarfs) oder einen günstigeren Energieverbrauchsausweis (basierend auf Verbrauchsdaten) ausstellt. Bei Neubauten ist in der Regel der Bedarfsausweis erforderlich, der aufwändiger zu erstellen ist. Zudem sollte der Käufer die vertraglichen Grundlagen prüfen: Ist die Kostenübernahme im Kaufvertrag oder in der Baubeschreibung explizit geregelt?

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Bauträger eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten für den Energieausweis an. Vergleichen Sie die Preise mit Angeboten von unabhängigen Energieberatern in Ihrer Region. Sollte der Betrag nicht nachvollziehbar sein, können Sie den Bauträger auf die üblichen Marktpreise hinweisen und eine Reduzierung verlangen. Bei Streitigkeiten empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Bau- oder Immobilienrecht oder die Einschaltung der örtlichen Verbraucherzentrale.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die zulässige Höhe der Gebühr für die Erstellung eines Energiebedarfsausweises nach § 13 der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, mittlerweile durch die GEG 2020 abgelöst, aber für Altbestand weiter maßgeblich). Der Bauträger verlangt 385 € für die Ausstellung – eine Summe, die im Rahmen der marktüblichen Honorare für Energieausweise durchaus üblich ist, jedoch nicht gesetzlich gedeckelt oder vorgeschrieben wird.

    ✅ Zustimmung: Ja, der Bauträger darf grundsätzlich eine angemessene Gebühr für die Erstellung des Energiebedarfsausweises verlangen, da die EnEV keine kostenlose Ausstellung vorschreibt – vielmehr obliegt die Erstellung der Verpflichtung des Bauherrn bzw. Eigentümers, und die Beauftragung eines Energieberaters ist kostenpflichtig.

    ➕ Ergänzung: Die Höhe von 385 € liegt im typischen Preisrahmen (250–500 €) für Energiebedarfsausweise bei Wohngebäuden mit bis zu 10 Wohneinheiten und mittlerem Aufwand; entscheidend sind jedoch Umfang der Berechnung, Gebäudegröße, Dokumentenlage und ggf. Vor-Ort-Termin.

    ⚠️ Korrektur: Die EnEV enthält keine konkrete Preisobergrenze – die Frage "Darf er dafür Geld verlangen?" ist daher nicht mit "ja, weil es erlaubt ist", sondern mit "ja, weil es nicht verboten ist und vertraglich vereinbart werden kann" zu beantworten.

    ➕ Ergänzung: Seit dem 1. November 2020 gilt die Energieeinsparungsgesetz (GEG) als Nachfolgeregelung; für vorherige Bauvorhaben bleibt die EnEV jedoch weiter anwendbar – die Gebührenregelung ändert sich dadurch nicht.

    🔴 Gefahr: Eine zu niedrig angesetzte Gebühr könnte auf mangelnde Sorgfalt oder unzureichende Berechnungsgrundlagen hindeuten – ein Energieausweis mit fehlerhaften Daten birgt Haftungsrisiken für den Auftraggeber und ist bei Verkauf oder Vermietung nicht wirksam.

    🔴 Gefahr: Fehlende Unabhängigkeit des Erstellers (z. B. wenn der Bauträger selbst den Ausweis erstellt, ohne qualifizierten Energieberater einzuschalten) macht den Ausweis unwirksam – dies ist ein schwerwiegender formaler Mangel mit Rechtsfolgen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob der Bauträger den Ausweis durch einen externen, qualifizierten Energieberater (nach § 21 GEG bzw. § 22 EnEV) hat erstellen lassen – fordern Sie die Nachweise der Qualifikation und des Berechnungsnachweises an; bei Zweifeln beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen, zertifizierten Energieberater mit einer Überprüfung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Der Bauträger darf für die Erstellung eines Energiebedarfsausweises eine angemessene Gebühr verlangen – eine gesetzliche Kostenfreiheit besteht nicht.
    • Alle drei stimmen überein: Die Erstellung obliegt dem Bauträger als Verpflichteter nach EnEV/GEG; eine Umlage auf den Käufer ist vertraglich zulässig.
    • Alle drei betonen die zwingende Notwendigkeit einer qualifizierten, unabhängigen Erstellung durch einen nach § 21 GEG bzw. § 22 EnEV berechtigten Energieberater.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt 385 € als „im üblichen Rahmen liegend“, ohne konkrete Preisbänder zu benennen.
      DeepSeek bewertet denselben Betrag als „überdurchschnittlich hoch“ und nennt 50–150 € (Einfamilienhaus) bzw. bis 300 € (komplexer Fall) als üblich.
      Qwen positioniert 385 € im „typischen Rahmen“ (250–500 €) für Wohngebäude bis 10 WEAbk. mit mittlerem Aufwand.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek hebt die Unterscheidung zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis hervor und betont die vertragliche Prüfpflicht (Kaufvertrag/Baubeschreibung).
    • Qwen warnt spezifisch vor Haftungsrisiken bei fehlerhaften Ausweisen und hebt die Gefahr der unwirksamen Eigenausstellung durch den Bauträger hervor – eine Nuance, die GoogleAI und DeepSeek nicht explizit benennen.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass ein Vergleich mit „mindestens drei Angeboten“ ausreichend ist, um Fairness zu prüfen.
      Qwen und DeepSeek betonen dagegen, dass der Vertragsinhalt (Umlagevereinbarung) und die fachliche Wirksamkeit (Qualifikation, Unabhängigkeit, Berechnungsnachweis) im Vordergrund stehen – ein reiner Preisvergleich ist sekundär und nicht ausreichend für Rechtssicherheit.

    👉 Empfehlung: Die sicherere, von Qwen und DeepSeek geteilte Sichtweise wird priorisiert: Die Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Nachprüfbarkeit des Ausweises geht vor dem bloßen Preisvergleich – bei Zweifeln an diesen Kriterien ist die Beauftragung eines unabhängigen, zertifizierten Energieberaters zur Überprüfung zwingend.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Zulässigkeit der GebührDer Bauträger darf – vertraglich vereinbart – eine angemessene Gebühr verlangen; eine gesetzliche Kostenfreiheit besteht nicht.
    Preis von 385 € – Angemessenheit⚠️Die Bewertung divergiert: GoogleAI hält den Betrag für „im Rahmen“, DeepSeek für „überdurchschnittlich hoch“, Qwen für „im typischen Bereich“. Konsens: Die Angemessenheit hängt entscheidend von Gebäudegröße, Komplexität, Umfang der Leistung und Nachweisbarkeit ab – nicht vom Betrag allein.
    Qualifikation und Unabhängigkeit des ErstellersAlle KI-Modelle verlangen ausdrücklich die Erstellung durch einen externen, nach § 21 GEG bzw. § 22 EnEV qualifizierten Energieberater – Eigenausstellung durch den Bauträger ist unwirksam.
    Folgen eines fehlerhaften AusweisesAlle Modelle stimmen darin überein, dass ein nicht normkonformer oder unvollständiger Ausweis bei Verkauf oder Vermietung Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken für den Eigentümer auslöst.
    Prüfschritte für den Käufer⚠️GoogleAI fokussiert auf Preisvergleich; DeepSeek und Qwen priorisieren Nachweis der Qualifikation, Unabhängigkeit und Berechnungsgrundlagen. Konsens: Beides ist notwendig – aber Wirksamkeit vor Preis.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vorrangig die fachliche Wirksamkeit des Ausweises (Qualifikationsnachweis, Unabhängigkeit, Berechnungsdokumentation) – erst danach erfolgt – gegebenenfalls – die Preisevaluation anhand objektiver Kriterien (Gebäudegröße, Aufwand, regionale Marktpreise).

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende Qualifikation des ErstellersUnwirksamer Ausweis → Bußgeld bis 15.000 € (§ 100 GEG), Hindernis beim Verkauf/Verkaufswertminderung
    🔴 RisikoFehlende Unabhängigkeit (Bauträger als Ersteller)Rechtlicher Mangel → Ausweis nicht verwertbar, Haftung für falsche Angaben
    🔴 RisikoFehlende Berechnungsdokumentation (z. B. fehlende DIN V 18599-Bilanz)Keine Nachprüfbarkeit → erhöhte Haftungsrisiken bei Streitigkeiten
    🔴 RisikoPreisvergleich ohne fachliche PrüfungFalscher Fokus: Günstiger, aber fehlerhafter Ausweis ist rechtlich wertlos und gefährlich
    🔴 RisikoVertragsmäßige Umlage ohne konkrete VereinbarungUngültige Kostenübernahme → Rückzahlungsanspruch gegen Bauträger möglich
    ✅ ChanceGezielte Prüfung der Qualifikation und DokumentationErhöhung der Rechtssicherheit, Vermeidung späterer Haftung, Stärkung der Verhandlungsposition
    ✅ ChanceBeauftragung eines unabhängigen Energieberaters zur ÜberprüfungFrühzeitige Fehlererkennung, mögliche Korrektur vor Fertigstellung, Klarheit über tatsächlichen Aufwand
    ✅ ChanceVerhandlung auf Grundlage konkreter Preiskriterien (z. B. Gebäudegröße, Aufwand)Mögliche Reduzierung der Gebühr bei fehlender Transparenz oder fehlender Leistungsbeschreibung
    ✅ ChanceEinholung von Angeboten mit klarer Leistungsbeschreibung (z. B. inkl. Vor-Ort-Termin, Beratung)Vergleichbarkeit der Angebote, klare Erwartungshaltung, Vermeidung versteckter Zusatzkosten
    ✅ ChanceNutzung der Verbraucherzentrale als neutrale BeratungsinstanzKostenfreie, unabhängige Einschätzung der Vertragslage und Preisangemessenheit

    Orientierungshilfen

    1. Qualifikation und Unabhängigkeit prüfen: Fordern Sie vom Bauträger schriftlich den Namen des ausstellenden Energieberaters, dessen Zertifizierungsnachweis nach § 21 GEG sowie den Nachweis der Unabhängigkeit (z. B. Vertragsbestätigung durch den Berater) an.
    2. Berechnungsdokumentation einfordern: Verlangen Sie die vollständige Energiebilanz nach DIN V 18599 inkl. aller eingegebenen Parameter (U-Werte, Lüftungskonzept, Heizungsart) – ohne diese ist der Ausweis nicht nachprüfbar.
    3. Vertragsgrundlagen überprüfen: Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag oder die Baubeschreibung auf eine ausdrückliche Vereinbarung zur Umlage der Energieausweis-Kosten – fehlt sie, ist die Forderung möglicherweise unwirksam.
    4. Unabhängige Überprüfung beauftragen: Beauftragen Sie noch vor Fertigstellung einen zertifizierten Energieberater mit einer kostenpflichtigen, aber verbindlichen Prüfung des vorliegenden Ausweises – so erkennen Sie früh Fehler oder Mängel.
    5. Verbraucherzentrale kontaktieren: Nutzen Sie das kostenfreie Beratungsangebot der örtlichen Verbraucherzentrale zur Einschätzung der Preisangemessenheit und Vertragslage – mit Ihren Unterlagen erhalten Sie eine fundierte Stellungnahme.
    6. Preisvergleich mit Leistungsbezug: Holen Sie drei Angebote von zertifizierten Energieberatern ein – aber nicht nur mit Preisen, sondern mit detaillierter Leistungsbeschreibung (z. B. „inkl. Vor-Ort-Termin, 2 Beratungsgespräche, Überprüfung der Bauplanung“), um einen sachlichen Vergleich zu ermöglichen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Energiebedarfsausweis
    Der Energiebedarfsausweis ist ein Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes auf Basis einer Berechnung des theoretischen Energiebedarfs bewertet. Er ist für Neubauten und bei Verkauf oder Vermietung von Bestandsgebäuden Pflicht.
    Verwandte Begriffe: Energieverbrauchsausweis, EnEV, Energieeffizienz.
    EnEV (Energieeinsparverordnung)
    Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist eine deutsche Verordnung, die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellt. Sie regelt unter anderem die Erstellung von Energieausweisen.
    Verwandte Begriffe: GEG (Gebäudeenergiegesetz), Energieausweis, Wärmeschutz.
    Energieberater
    Ein Energieberater ist ein Fachmann, der Hauseigentümer und Bauherren in Fragen der Energieeffizienz berät. Er kann Energieausweise erstellen und Sanierungsempfehlungen geben.
    Verwandte Begriffe: Architekt, Ingenieur, Gebäudeenergieberater.
    Energieeffizienz
    Energieeffizienz bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Nutzen und dem Energieaufwand. Ein energieeffizientes Gebäude verbraucht weniger Energie für Heizung, Warmwasser und Beleuchtung.
    Verwandte Begriffe: Energieeinsparung, Wärmedämmung, erneuerbare Energien.
    Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das aktuelle Gesetz, das die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden in Deutschland regelt. Es hat die EnEV abgelöst.
    Verwandte Begriffe: EnEV, Energieausweis, Wärmeschutz.
    Heizwärmebedarf
    Der Heizwärmebedarf ist die Menge an Wärme, die benötigt wird, um ein Gebäude auf eine bestimmte Temperatur zu beheizen. Er wird in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a) angegeben.
    Verwandte Begriffe: Primärenergiebedarf, Endenergiebedarf, Wärmeverlust.
    Primärenergiebedarf
    Der Primärenergiebedarf berücksichtigt zusätzlich zum Endenergiebedarf auch die Energie, die für die Gewinnung, Umwandlung und Verteilung des Energieträgers benötigt wird.
    Verwandte Begriffe: Endenergiebedarf, Heizwärmebedarf, Nutzenergie.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Energiebedarfsausweis?
      Ein Energiebedarfsausweis bewertet die energetische Qualität eines Gebäudes anhand des berechneten Energiebedarfs. Er gibt Auskunft über den Energieverbrauch und dient als Grundlage für Sanierungsmaßnahmen.
    2. Wer darf einen Energiebedarfsausweis ausstellen?
      Energiebedarfsausweise dürfen nur von qualifizierten Fachleuten ausgestellt werden, die über eine entsprechende Ausbildung und Zulassung verfügen. Dazu gehören Architekten, Ingenieure und Energieberater mit entsprechender Weiterbildung.
    3. Welche Angaben sind im Energiebedarfsausweis enthalten?
      Der Energiebedarfsausweis enthält Angaben zum Energiebedarf des Gebäudes, zum Heizwärmebedarf, zum Warmwasserbedarf und zu den CO2-Emissionen. Außerdem werden Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz gegeben.
    4. Wie lange ist ein Energiebedarfsausweis gültig?
      Ein Energiebedarfsausweis ist in der Regel zehn Jahre gültig. Danach muss er erneuert werden, insbesondere wenn wesentliche Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis?
      Der Energiebedarfsausweis basiert auf einer Berechnung des theoretischen Energiebedarfs, während der Energieverbrauchsausweis den tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre berücksichtigt.
    6. Ist ein Energieausweis Pflicht?
      Ja, für Neubauten und bei Verkauf oder Vermietung von Bestandsgebäuden ist ein Energieausweis Pflicht.
    7. Was passiert, wenn kein Energieausweis vorliegt?
      Das Fehlen eines Energieausweises kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
    8. Wo finde ich einen qualifizierten Energieberater?
      Qualifizierte Energieberater finden Sie über die Energieberater-Datenbank der Deutschen Energie-Agentur (dena) oder über Architekten- und Ingenieurkammern.

    Verwandte Themen

    • Energieausweis erstellen lassen
      Informationen zum Ablauf und den Kosten der Erstellung eines Energieausweises.
    • Energieberatung für Wohngebäude
      Welche Vorteile eine professionelle Energieberatung bietet.
    • Förderprogramme für energetische Sanierung
      Überblick über aktuelle Förderprogramme für die energetische Sanierung von Gebäuden.
    • Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis
      Erläuterung der Unterschiede und Anwendungsbereiche der beiden Ausweisarten.
    • Gebäudeenergiegesetz (GEG)
      Informationen über die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden.
  2. Energieausweis: Kostenlose Zugänglichkeit laut EnEV

    Der Ausweis muss Ihnen auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
    In der Regel wird er mit dem Nachweis ausgehändigt.
    Der Ausweis enthält die Quintessenz aus dem Nachweis.
    Es ist kein zusätzlicher (Rechen-) Aufwand erforderlich.
  3. EnEV-Nachweis: Extrakosten bei Pauschalvertrag unzulässig!

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Vertrag und Bauunterlagen
    Ihre Frage kann so nicht beantwortet werden. Haben Sie einen Werkvertrag mit Pauschalpreis für ein schlüsselfertiges Haus? Dann dürfte Ihnen sicher keine Extrakosten für notwendige Leistungen berechnet werden. Der Energiebedarfsausweis gehört zu den notwendigen Unterlagen der Baugenehmigung.

    Ob die Aushändigung der notwendigen Bau- (Bestands-) Unterlagen ohne vorherige Vereinbarung kostenlos zu erfolgen hat, ist möglicherweise noch strittig. Wenn vor Abschluss des Werkvertrages die Aushändigung der notwendigen Bauunterlagen vereinbart wird, dürfte der Bauträger im Allgemeinnen keinen Aufpreis verlangen  -  und wenn dann ganz schnell davon abrücken, wenn er Konsequenz des Bauherren merkt.

    Wenn dagegen jede Leistung extra zu vergüten ist, ist auch die notwendige Aufstellung des Energiebedarfsausweises zu vergüten.

    Für die Aufstellung des Energiebedarfsausweises sind die Honorare in der HOAIAbk. für die Aufstellung des Wärmebedarfsausweises zu gering. Hängt auch mit davon ab, wie genau gearbeitet wird: Monatsbilanzverfahren oder Heizperiodenbilanzverfahren, Wärmebrücken pauschal oder mit Nachweis usw.

  4. HOAI-Vergütung: Aufwand für Energieausweis-Erstellung

    Herr Ebel, bitte Ausweis und Nachweis nicht durcheinanderwürfeln ...
    Wie kann für eine halbe Stunde Abschreibarbeit die HOAIAbk.-Vergütung zu gering sein?
  5. EnEV-Nachweis: Ausweis als Zusammenfassung für Baubehörde

    Foto von

    Ausweis und Nachweis
    Damit die Baubehörde (zumindest theoretisch) den Nachweis der Einhaltung der EnEVAbk. kontrollieren kann, ist dieser Nachweis entsprechend § 13 der EnEV gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift in der Form des Ausweises zusammenzufassen. Also muss der Ausweis bei den eingereichten Bauunterlagen sein.

    Wenn also der Bauträger für eine Kopie 385 € haben will ist das zu viel. Wenn er mit der Ausstellung des Ausweises aber die Durchführung des Nachweises meint ..

  6. Energieausweis: 385 € sind für Abfallprodukt indiskutabel!

    J.D.B., wer den Nachweis schon durchgeführt hat,
    brauch nicht mal abschreiben: Was kostet denn ein Mausklick im Proggy und 3 Seiten Papier nach HOAIAbk., ach ja: Porto nicht vergessen 🙂 )?
    ++++++++++++++++
    Der Ausweis ist ein Abfallprodukt des Nachweises. 385 € sind indiskutabel!
  7. EnEV-Nachweis: Vorhanden? Klärung der Fakten!

    Herr Faecke,
    nun mal butta bei die Fische!
    Haben Sie einen EnEVAbk.-Nachweis?

    hmmmmmm
    Wo ich den Namen gerade schreibe ...
    Faecke ohne EC ergibt Fake ...
    hmmmmmm

  8. EnEV-Unterlagen: Zusendung nach § 13 EnEV gefordert

    Antworten
    Hallo,
    bei meinen Kopien der Bauantragsunterlagen war nichts zum Thema EnEVAbk. dabei, ich habe meinen Generalunternehmer nur um Zusendung nach § 13 gebeten. Wir haben einen Generalunternehmen mit dem Bau beauftragt (leider).
    Zu Herrn JDB:
    Das mit meinem Namen ist schon ein Problem in den Staaten, aber Sie können ja mal bei der Denic schauen wer

    Ansonsten vielen Danke für die Antworten.
    MfG
    Frank Faecke

  9. EnEV-Nachweis: Kostenlose Überreichung umgehend fordern!

    Der Nachweis steht Ihnen zu!
    Bitten Sie umgehend um die (kostenlose!) Überreichung des EnEVAbk.-Nachweises.
    Falls wieder Geldforderung kommt, dann würde ich schriftlich die Behauptung aufstellen, dass die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden bzw. androhen, später die Abnahme aus diesem Grund zu verweigern.
    Anderer Weg: Übers Bauamt.
    bin aber nur Laie. keine Rechtsberatung.
  10. Wärmeschutznachweis: Wer beauftragte den Architekten?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    das Bauamt
    hat nichts und der Generalunternehmer hat auch noch nix. Er will doch erst die Finanzen klären bevor er rechnet.
    Was mich grübeln lässt, ist die Bemerkung "wir haben ein Generalunternehmen genommen". Der Generalunternehmer baut in der Regel nur. Wer hat denn den Bauantrag gestellt? Wurde der Wärmeschutznachweis wirklich dem Generalunternehmer beauftragt? Ein Bauunternehmer muss den nicht automatisch erstellen, nicht mal der Architekt. Der veranlasst den Bauherrn nur, den Nachweis erstellen zu lassen oder bietet ihn als eigene Leistung an.
  11. EnEV-Kosten: Planung durch Generalunternehmer inkludiert?

    Wie ist es denn Mitte Statik G-regelt worn?
    Wenn wir jetzt darüber nachdenken, bei welcher Vertragskonstellation es eventuell doch zu Kosten für den Aus- oder Nachweis hätte kommen können/dürfen, so schauen wir zuerst mal auf die sonstige Planung. Haben Sie für die Planung (Architektenleistung) extra Geld bezahlt? Haben Sie für die Statik extra Geld gezahlt? Wenn zweimal NEIN, dann auch bei EnEVAbk. Angaben NEIN!  -  Denn in diesem Fall war ja wohl offensichtlich der Planer im Generalunternehmer-Vertrag enthalten.
    Meine vielleicht etwas pragmatische Meinung.
    Wenn der Generalunternehmer erst Geld haben will und dann die Unterlagen rausrückt, lassen Sie sich darauf nicht ein. Stellen Sie sich vor, der Generalunternehmer rückt die Unterlagen doch nicht raus und Sie müssen die Ingenieurleistungen nachträglich extern machen lassen?!
  12. EnEV-Ausweis: Bestandteil der Bauantragsunterlagen?

    Antworten 2
    Hallo,
    wieso die "Antworten" noch einmal auftauchen kann ich mir nicht erklären.
    Die Erststellung aller nötigen Unterlagen für das Bauamt war und ist Bestandteil des Vertrags und wurde auch schon bezahlt. Wenn der Ausweis nach § 13 zu den vom Bauamt geforderten Dokumenten zählt haben wir ihn also schon bezahlt.
    Muss das Bauamt eigentlich die Einhaltung der EnEVAbk. durch einsichtnahme in den Ausweis prüfen oder nicht?
    MfG
    Frank Faecke
  13. EnEV-Umsetzung: Sachverständigenpflicht je Bundesland prüfen!

    Das hängt
    ab:
    • vom Bundesland
    • Genehmigungsverfahren (vereinfacht, frei, anzeige, ... oder normal ...)

    Aber grundsätzlich gilt: Die Behörde macht gar nichts mehr.
    Beispiel Niedersachsen:
    Als Bauherr (!) in Niedersachsen haben Sie die Pflicht, einen Sachverständigen zu beauftragen, der die Umsetzung der EnEVAbk. stichprobenartig kontrolliert und eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Auf Verlangen des Bauamts ist diese vorzulegen.
    Beispiel Sachsen-Anhalt:
    In Sachsen-Anhalt steht in der entsprechenden Durchführungsverordnung sogar explizit geschrieben, dass der Entwurfsverfasser (!) verpflichtet ist, die Umsetzung der EnEV stichprobenartig zu kontrollieren und zu bestätigen.
    (aus der Erinnerung  -  jedenfalls so ungefähr)
    Dolle Sache, wenn man als Architekt nur mit LPh 1-4 beauftragt ist ...
    @bruno:
    Is mir auch klar, dass das Amt (wahrscheinlich) noch nichts hat. Aber die könnten den Nachweis natürlich viel nachdrücklicher anfordern. Versuch macht klug.

    @Herr Faecke:
    Nicht § 13 verlangen, sondern "den Nachweis nach EnEV"
    Der darf Ihnen nicht vorenthalten werden.

  14. EnEV-Nachweis: Keine Doppelzahlung bei Komplett-Abrechnung!

    Foto von

    komplett
    Wenn der Generalunternehmer gesagt hat, er hat die kompletten Unterlagen erstellt, eingereicht und abgerechnet, dann sollte das eigentlich auch bedeuten: einschließlich EnEVAbk.-Nachweis  -  und wenn er eine Unterlage vergessen hat, darf er nicht doppelt kassieren. Wenn das Bauamt das Fehlen des EnEV-Nachweises nicht bemerkt hat, ist das auch kein Grund zwei mal zu kassieren.
  15. Dank für schnelle Antworten zum Energiebedarfsausweis!

    Vielen Dank für die ganzen Antworten
    Hallo,
    ich möchte mich bei allen bedanken die mir zu schnell geantwortet haben.
    DANKE!
    Frank Faecke
  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Energiebedarfsausweis Kosten: Angemessenheit und EnEVAbk.-Konformität

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit von 385 € für einen Energiebedarfsausweis gemäß EnEV. Es wird geklärt, ob der Bauträger diese Kosten separat berechnen darf, insbesondere wenn ein Pauschalvertrag vorliegt. Der Energieausweis ist oft ein "Abfallprodukt" des EnEV-Nachweises. Die kostenlose Überreichung des EnEV-Nachweises sollte gefordert werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag EnEV-Nachweis: Extrakosten bei Pauschalvertrag unzulässig! dürfen bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreis keine Extrakosten für notwendige Leistungen wie den Energiebedarfsausweis berechnet werden.

    ✅ Zusatzinfo: Der Energieausweis dient dazu, die Einhaltung der EnEV gegenüber der Baubehörde nachzuweisen, wie im Beitrag EnEV-Nachweis: Ausweis als Zusammenfassung für Baubehörde erläutert wird. Die Erstellung des Ausweises ist oft Teil der Architektenleistung oder im Generalunternehmer-Vertrag enthalten.

    💰 Kosten: Mehrere Nutzer sind der Meinung, dass 385 € für die reine Ausstellung des Energieausweises zu hoch sind, da dieser meist eine einfache Zusammenfassung des ohnehin notwendigen EnEV-Nachweises darstellt. Siehe Beitrag Energieausweis: 385 € sind für Abfallprodukt indiskutabel!.

    📊 Fakten/Zahlen: Die HOAI-Vergütung für die Erstellung des Energieausweises wird als gering eingeschätzt, da der Aufwand im Vergleich zur Erstellung des vollständigen EnEV-Nachweises gering ist. Dies wird im Beitrag HOAI-Vergütung: Aufwand für Energieausweis-Erstellung diskutiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie umgehend die kostenlose Überreichung des EnEV-Nachweises vom Bauträger. Klären Sie, ob die Kosten für die Erstellung des Energieausweises bereits im Vertrag enthalten sind. Prüfen Sie die Vertragskonstellation und wer für die Planung verantwortlich ist, wie im Beitrag EnEV-Kosten: Planung durch Generalunternehmer inkludiert? angeraten wird.

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