EnEV § 13 Verwaltungsvorschrift: Aktueller Stand, Gültigkeit & Prüfung?

In diesem Forum sind Sie: Energieeinsparverordnung EnEV

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 13.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Aktualität und Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift (AVV) zu § 13 der Energieeinsparverordnung (EnEV). Es wird geklärt, dass eine AVV existiert und vom Bundesrat verabschiedet wurde. Links zu den Dokumenten werden bereitgestellt, um den Zugriff zu erleichtern.

✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten · 👉 Handlungsempfehlung

EnEV § 13 Verwaltungsvorschrift: Aktueller Stand, Gültigkeit & Prüfung?

liegt afaik als Entwurf vom 30.10.2001 vor, ist also noch nicht durch die ländergremien
gegangen.
oder gibt es eine aktuellere, womöglich schon normative Fassung?
im Prinzip wäre demnach im Moment eine hoheitliche Prüfung (die es aber eh nicht gibt)
nicht möglich, oder?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEVAbk. vom 30.10.2001 ist vollständig außer Kraft – ihre Anwendung birgt erhebliche Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken.

    🔴 KRITISCH: Alle Energieausweise, Gutachten oder behördliche Bescheide, die auf der alten EnEV-VwV beruhen, sind rechtlich nicht wirksam – unverzügliche Überprüfung und ggf. Neuausstellung erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Hoheitliche Prüfungen existieren weiterhin – aber ausschließlich nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), nicht nach EnEV oder sonstigen veralteten Vorschriften.

    ⚠️ WICHTIG: Für jede energierechtliche Prüfung oder Beratung ist die Hinzuziehung eines § 38-GEG-zertifizierten Energieeffizienz-Experten zwingend vorgeschrieben.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Der Fragesteller sucht Informationen zum aktuellen Stand der "allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13" der Energieeinsparverordnung (EnEV). Laut Aussage des Fragestellers liegt ein Entwurf vom 30.10.2001 vor, dessen Gültigkeit und normative Fassung angezweifelt wird.

    Ich empfehle, die aktuellen Veröffentlichungen der zuständigen Landesbehörden und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zu prüfen. Dort finden sich in der Regel die aktuell gültigen Fassungen von Verwaltungsvorschriften und Hinweisen zur Anwendung der EnEV.

    Da sich Gesetze und Verordnungen ändern können, ist es wichtig, stets die aktuellste Version zu konsultieren. Eine hoheitliche Prüfung, wie vom Fragesteller erwähnt, ist ohne gültige Rechtsgrundlage nicht möglich.

    👉 Handlungsempfehlung: Recherchieren Sie auf den offiziellen Webseiten der zuständigen Behörden nach der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV oder wenden Sie sich direkt an die Behörden.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt bezieht sich auf die EnEV (Energieeinsparverordnung) § 13 und eine dazugehörige Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2001. Der Nutzer fragt nach dem aktuellen Stand, der Gültigkeit und der Möglichkeit einer hoheitlichen Prüfung. Es ist wichtig zu klären, dass die EnEV 2001 durch die EnEV 2007, 2009, 2013/2014 und schließlich durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2020 abgelöst wurde. Die genannte Verwaltungsvorschrift von 2001 ist daher rechtlich nicht mehr anwendbar und hat keine normative Gültigkeit mehr.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass eine hoheitliche Prüfung nach der alten Vorschrift nicht möglich ist, ist im Grundsatz korrekt. Die alte EnEV und ihre Verwaltungsvorschriften sind durch das GEG ersetzt worden.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass es "keine hoheitliche Prüfung gibt", ist irreführend. Nach dem aktuellen GEG gibt es sehr wohl hoheitliche Prüfpflichten, z.B. durch die Bauaufsichtsbehörden bei Neubauten oder durch Schornsteinfeger bei Heizungsanlagen. Die Prüfung erfolgt jedoch nach den aktuellen Vorschriften des GEG, nicht nach der alten EnEV.

    ➕ Ergänzung: Es ist dringend zu ergänzen, dass die EnEV 2001 und ihre Verwaltungsvorschrift seit dem 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vollständig ersetzt wurden. Der Nutzer sollte sich ausschließlich auf das GEG und die dazugehörigen aktuellen Bekanntmachungen und Normen beziehen. Eine Prüfung nach der alten Vorschrift wäre rechtlich irrelevant.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte dringend die aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils gültigen Fassung konsultieren. Für eine konkrete Prüfung oder Planung ist die Hinzuziehung eines Energieberaters oder Fachplaners für Gebäudetechnik unerlässlich. Dieser kann die aktuellen Anforderungen korrekt auslegen und die notwendigen Nachweise und Prüfungen nach dem GEG durchführen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt bezieht sich auf die Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (EnEV), wobei der Nutzer auf einen veralteten Entwurf aus dem Jahr 2001 hinweist und die aktuelle Rechtslage sowie Prüfbarkeit hinterfragt.

    ⚠️ Korrektur: Die EnEV wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2016 durch die Energieeinsparverordnung 2016 (EnEV 2016) abgelöst und ist seit dem 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vollständig außer Kraft getreten — die Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV hat daher keinerlei aktuelle Rechtsgültigkeit mehr.

    ➕ Ergänzung: Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude nun einheitlich und enthält in § 75 ff. ausdrücklich die Zuständigkeiten für die Prüfung von Energieausweisen sowie die hoheitliche Überwachung durch die zuständigen Landesbehörden.

    ✅ Zustimmung: Die Aussage, dass eine hoheitliche Prüfung nach der veralteten EnEV-VwV derzeit nicht möglich ist, ist korrekt — nicht wegen fehlender Gremiendurchläufe, sondern weil die Rechtsgrundlage selbst nicht mehr existiert.

    🔴 Gefahr: Die Verwendung einer nicht mehr gültigen Verwaltungsvorschrift oder eines EnEV-Entwurfs aus dem Jahr 2001 bei Beratung, Gutachten oder Behördenverfahren birgt erhebliche Rechtsunsicherheit und kann zu fehlerhaften Energieausweisen, unwirksamen Bescheiden oder Haftungsrisiken führen.

    ➕ Ergänzung: Die aktuelle Prüfung von Energieausweisen erfolgt gemäß § 77 GEG durch die zuständigen Landesbehörden — eine bundesweit einheitliche Verwaltungsvorschrift existiert nicht mehr, stattdessen gelten landesspezifische Vollzugshinweise.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie unverzüglich die aktuelle Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie die jeweiligen Vollzugshinweise der zuständigen Landesbehörde — bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Energieausweisen oder Prüfverfahren beauftragen Sie einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten nach § 38 GEG oder einen anerkannten Sachverständigen für energetische Gebäudesanierung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die EnEV und ihre Verwaltungsvorschriften – auch die vom 30.10.2001 – nicht mehr gültig sind.
    • Alle bestätigen, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit dem 1. November 2020 die EnEV vollständig abgelöst hat.
    • Alle sind sich einig, dass eine hoheitliche Prüfung nach der alten VwV rechtlich unmöglich ist.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI verweist allgemein auf „aktuelle Veröffentlichungen der Landesbehörden und des BMWi“, ohne klare Nennung des GEG als zentrale Rechtsgrundlage.
    • DeepSeek und Qwen benennen explizit das GEG als Nachfolgeregelung und betonen die vollständige Aufhebung – GoogleAI bleibt hier unpräzise.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt, dass hoheitliche Prüfpflichten nach GEG durchaus bestehen (z. B. Bauaufsicht, Schornsteinfeger) – GoogleAI erwähnt dies nicht.
    • Qwen ergänzt die konkrete Verweisung auf § 75 ff. GEG für Zuständigkeiten und nennt § 77 GEG für die Prüfung von Energieausweisen sowie landesspezifische Vollzugshinweise – nicht in den anderen Analysen enthalten.
    • Qwen benennt explizit das Haftungsrisiko bei Fehlanwendung – DeepSeek und GoogleAI thematisieren dies nicht.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass „eine hoheitliche Prüfung ohne gültige Rechtsgrundlage nicht möglich ist“ – dies wird von DeepSeek und Qwen korrigiert: Hoheitliche Prüfungen gibt es, aber nach GEG. Die sicherere Einschätzung (DeepSeek/Qwen) wird priorisiert: Prüfungen sind möglich – nur nicht nach EnEV.

    👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich ausschließlich am GEG und den jeweiligen Landesvollzugshinweisen. Nutzen Sie keine EnEV-Dokumente mehr – auch nicht als Orientierungshilfe – bei verbindlichen Prüfungen oder Behördenverfahren.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV vom 30.10.2001❌ WiderspruchAlle Modelle stimmen darin überein, dass sie vollständig außer Kraft ist – kein Konsens zu einer „Teilgültigkeit“ oder „historischen Referenznutzung“ besteht.
    Rechtsnachfolge durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG)✅ KonsensAlle Modelle nennen das GEG als ausschließliche aktuelle Rechtsgrundlage seit 1.11.2020 – uneingeschränkter Konsens.
    Vorhandensein hoheitlicher Prüfpflichten⚠️ AbwägungGoogleAI suggeriert Fehlen hoheitlicher Prüfung – DeepSeek und Qwen korrigieren präzise: Prüfungen existieren, aber nach GEG. KI-Konsens folgt der sichereren, präziseren Sicht: Prüfpflichten bestehen.
    Verantwortlichkeit für Prüfungen✅ KonsensAlle Modelle verweisen auf zuständige Landesbehörden – Qwen ergänzt Vollzugshinweise, DeepSeek nennt spezifische Prüfergruppen (Schornsteinfeger, Bauaufsicht).
    Notwendigkeit fachlicher Unterstützung✅ KonsensAlle drei Modelle fordern explizit die Einbindung zertifizierter Fachkräfte (§ 38 GEG, Energieberater, Sachverständige) – höchster Konsensgrad.

    👉 Handlungsempfehlung: Verwerfen Sie alle EnEV-bezogenen Unterlagen – selbst als Arbeitsgrundlage – und orientieren Sie sich ausschließlich an der aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), den darin genannten §§ 75–79 sowie den Vollzugshinweisen Ihrer zuständigen Landesbehörde. Bei jedem energetischen Nachweis oder Behördenverfahren ist ein § 38-GEG-zertifizierter Experte einzuschalten.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoVerwendung der EnEV-VwV 2001 bei EnergieausweisenRechtliche Unwirksamkeit des Ausweises, mögliche Aufhebung durch Behörde, Haftung für Fehlinformationen
    🔴 RisikoFehlende Anpassung von Planungsunterlagen an GEG-AnforderungenBaugenehmigungsverweigerung, Nachbesserungspflicht, Verzögerungen und Mehrkosten
    🔴 RisikoKeine Einbindung eines § 38-GEG-zertifizierten ExpertenUnzulässige Prüfung oder Beratung, Ausschluss von Fördermitteln, Haftungsrisiko bei Schadensfällen
    🔴 RisikoVerlassen auf veraltete Berechnungsprogramme oder Normen (z. B. DINAbk. V 18599:2011)Fehlberechnung des Endenergiebedarfs, unzureichende Nachweise für Energieeffizienz, Ablehnung durch Fachaufsicht
    🔴 RisikoIgnorieren landesspezifischer VollzugshinweiseIndividuelle Auslegungsabweichungen, Widersprüche bei behördlichen Prüfungen, nachträgliche Anpassungen erforderlich
    ✅ ChanceNeuordnung durch GEG mit klaren Zuständigkeiten (§ 75 ff.)Vereinheitlichung des Vollzugs, bessere Planungssicherheit, transparente Verantwortlichkeiten
    ✅ ChanceEinführung des Energieeffizienz-Experten nach § 38 GEGHöhere Qualität der Beratung, einheitliche Qualifikationsstandards, bessere Förderfähigkeit
    ✅ ChanceMöglichkeit der digitalen Energieausweis-Ausstellung (§ 76 GEG)Zeit- und kostenoptimierte Erstellung, bessere Nachvollziehbarkeit, automatisierte Prüfung
    ✅ ChanceIntegration erneuerbarer Energien im GEG (z. B. § 71)Erhöhte Planungsfreiheit für Solarthermie, Wärmepumpen, Speicherlösungen bei Neubau und Sanierung
    ✅ ChanceAnschluss an aktuelle EU-Richtlinien (z. B. EED, EPBD)Zukunftssichere Gebäudeplanung, bessere Vermarktbarkeit, Vorbereitung auf nationale Klimaschutzziele

    Orientierungshilfen

    1. Rechtsgültigkeit prüfen: Löschen oder archivieren Sie alle EnEV-Dokumente – insbesondere die Verwaltungsvorschrift vom 30.10.2001 – und laden Sie stattdessen die aktuelle Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) direkt vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) herunter.
    2. Landesvollzugshinweise einholen: Identifizieren Sie Ihre zuständige Landesbauaufsichtsbehörde (z. B. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung) und laden Sie deren aktuelle Vollzugshinweise zum GEG herunter – diese sind verbindlich für die Praxis in Ihrem Bundesland.
    3. § 38-GEG-Experten beauftragen: Kontaktieren Sie über die offizielle Liste der zertifizierten Energieeffizienz-Experten (http://www.energie-effizienz-experten.de) einen Fachmann für Ihr Vorhaben – bereits bei der ersten Beratung zur Energieausweis-Erstellung.
    4. Energieausweise überprüfen lassen: Sammeln Sie alle bestehenden Energieausweise – insbesondere solche mit Ausstellungsdatum vor dem 01.11.2020 – und lassen Sie diese durch einen § 38-GEG-Experten auf GEG-Konformität prüfen und ggf. neu ausstellen.
    5. Software und Normen aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass Ihre Planungs- und Berechnungssoftware (z. B. PHPP, Hottgenroth, Energieeffizienz-Tool des BMWSB) auf die aktuelle GEG-Fassung und die neueste DIN V 18599 (2021 oder neuer) eingestellt ist.
    6. Fördermittel-Anträge prüfen: Überprüfen Sie alle laufenden oder geplanten Förderanträge (z. B. BAFA, KfW) – diese erfordern zwingend GEG-konforme Nachweise; veraltete EnEV-Angaben führen zum Ausschluss.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    EnEV
    Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war eine deutsche Verordnung, die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellte. Sie wurde durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
    Verwandte Begriffe: GEG, Energieausweis, Energieeffizienz
    Verwaltungsvorschrift
    Eine Verwaltungsvorschrift ist eine innerbehördliche Regelung, die die Anwendung von Gesetzen und Verordnungen konkretisiert. Sie richtet sich an die Mitarbeiter der Verwaltung und ist nicht rechtsverbindlich für Bürger.
    Verwandte Begriffe: Gesetz, Verordnung, Richtlinie
    Normative Fassung
    Eine normative Fassung bedeutet, dass die Regelung rechtsverbindlich ist und als Grundlage für Entscheidungen und Handlungen dient.
    Verwandte Begriffe: Gesetz, Verordnung, Rechtsverbindlichkeit
    Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit 2020 in Kraft und löste die EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Es fasst die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden zusammen.
    Verwandte Begriffe: EnEV, EEWärmeG, Energieeffizienz
    Energieausweis
    Ein Energieausweis ist ein Dokument, das den Energiebedarf eines Gebäudes ausweist. Er ist Pflicht bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien.
    Verwandte Begriffe: EnEV, GEG, Energiebedarf
    Ländergremien
    Ländergremien sind Gremien, in denen die Bundesländer zusammenarbeiten und sich abstimmen, beispielsweise bei der Umsetzung von Bundesgesetzen.
    Verwandte Begriffe: Bundesländer, Bundesrat, Gesetzgebung
    Hoheitliche Prüfung
    Eine hoheitliche Prüfung ist eine Prüfung, die von einer staatlichen Stelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse durchgeführt wird.
    Verwandte Begriffe: Behörde, Amt, Überprüfung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die EnEV?
      Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war eine deutsche Verordnung, die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellte. Sie wurde durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
    2. Was regelt § 13 der EnEV?
      § 13 der EnEV regelte die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen. Diese Ausweise geben Auskunft über den Energiebedarf eines Gebäudes.
    3. Wo finde ich die aktuelle Fassung der Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV?
      Die aktuelle Fassung finden Sie in den Veröffentlichungen der zuständigen Landesbehörden oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).
    4. Was ist eine Verwaltungsvorschrift?
      Eine Verwaltungsvorschrift ist eine innerbehördliche Regelung, die die Anwendung von Gesetzen und Verordnungen konkretisiert. Sie richtet sich an die Mitarbeiter der Verwaltung und ist nicht rechtsverbindlich für Bürger.
    5. Was bedeutet "normative Fassung"?
      Eine normative Fassung bedeutet, dass die Regelung rechtsverbindlich ist und als Grundlage für Entscheidungen und Handlungen dient.
    6. Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
      Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit 2020 in Kraft und löste die EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Es fasst die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden zusammen.
    7. Wer ist für die Überprüfung der Einhaltung der EnEV zuständig?
      Die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der EnEV lag bei den jeweiligen Landesbehörden.
    8. Was passiert, wenn die EnEV nicht eingehalten wird?
      Bei Verstößen gegen die EnEV konnten Bußgelder verhängt werden.

    Verwandte Themen

    • Aktuelle Gesetzeslage im Energierecht
      Informationen zu den neuesten Gesetzen und Verordnungen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien.
    • Energieausweis-Pflichten für Gebäude
      Welche Gebäude benötigen einen Energieausweis und welche Informationen muss dieser enthalten?
    • Förderprogramme für energieeffizientes Bauen und Sanieren
      Überblick über aktuelle Förderprogramme des Bundes und der Länder.
    • Die Rolle der Bundesländer bei der Umsetzung des GEG
      Wie setzen die Bundesländer das Gebäudeenergiegesetz um und welche Unterschiede gibt es?
    • Verwaltungsvorschriften im Baurecht
      Bedeutung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften im Kontext des Baurechts.
  2. EnEV §13: AVV Energiebedarfsausweis – Bundeskabinett-Zustimmung

    neuere Fassung der AVV zu § 13
    Am 19. Dezember 2001, hat das Bundeskabinett der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift  -  AVV Energiebedarfsausweis gemäß EnEVAbk. zugestimmt.
    Wenn der Bundesrat der AVV ohne Änderungen zustimmt, wird die AVV voraussichtlich noch im Februar 2002 veröffentlicht und wirksam werden  -  d.h. zeitnah zum In-Kraft-Treten der Energieeinsparverordnung, die sei 1. Februar 2002 gilt.
  3. EnEV §13: Bundesrat stimmt AVV Energiebedarfsausweis zu

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift Energiebedarfsausweis
    Zitat vom BMWi-Server:
    "Der Bundesrat hat auch der ergänzenden "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Energiebedarfsausweis" der Bundesregierung zugestimmt, die Sie hier  -  einschließlich des Musters des Energiebedarfsausweises  -  herunterladen können. "
  4. EnEV §13: AVV Energiebedarfsausweis – Download & Zugriff

    AVV jetzt in meinem EnEVAbk.-Dokument integriert
    und kann abgerufen werden unter Link 1
    oder
    gelesen werden unter Link 2
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    EnEV § 13: Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift zum Energiebedarfsausweis

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Aktualität und Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift (AVV) zu § 13 der Energieeinsparverordnung (EnEVAbk.). Es wird geklärt, dass eine AVV existiert und vom Bundesrat verabschiedet wurde. Links zu den Dokumenten werden bereitgestellt, um den Zugriff zu erleichtern.

    ✅ Zusatzinfo: Am 19. Dezember 2001 stimmte das Bundeskabinett der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift – AVV Energiebedarfsausweis gemäß EnEV zu, wie im Beitrag EnEV §13: AVV Energiebedarfsausweis – Bundeskabinett-Zustimmung erwähnt wird.

    📊 Fakten: Der Bundesrat hat der ergänzenden "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Energiebedarfsausweis" der Bundesregierung zugestimmt, wie im Beitrag EnEV §13: Bundesrat stimmt AVV Energiebedarfsausweis zu dargelegt.

    👉 Handlungsempfehlung: Die AVV kann unter den im Beitrag EnEV §13: AVV Energiebedarfsausweis – Download & Zugriff genannten Links abgerufen und gelesen werden. Es wird empfohlen, die aktuelle Fassung der EnEV und die zugehörige AVV zu konsultieren, um die Anforderungen an Energiebedarfsausweise korrekt zu erfüllen.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "EnEV, Verwaltungsvorschrift, Energieeinsparverordnung, Gültigkeit". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Temporärer Ladenbau: Auflagen für fliegende Bauten in Fußgängerzonen – Genehmigung & Vorschriften?
  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Abstandsflächen Neubau BW: Außendämmung ignorieren? Regeln, Ausnahmen & Konsequenzen?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Fußbodenheizung Aufbauhöhe 1995: Planungsvorschriften, Dämmung & Wärmeschutz?
  4. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Altbau dämmen trotz Baulinie? 10cm Dämmung rechtlich prüfen & Genehmigung sichern
  5. BAU-Forum - Bauphysik - Schimmel im Keller durch Innenisolierung? Ursachen, Risiken & Sanierung
  6. BAU-Forum - Energiesparendes Bauen / Niedrigenergiehaus - Wärmebedarf Fertighaus: Realverbrauch vs. Wärmepass – Ursachen für Abweichung & Gewährleistung?
  7. BAU-Forum - Energiesparendes Bauen / Niedrigenergiehaus - Niedrigenergiehaus Förderung Saarland: Welche Förderprogramme gibt es 2001/2002?
  8. BAU-Forum - Energieeinsparverordnung EnEV - EnEV Fassade: Ausnahmen bei Sanierung? Putz, Dämmung, Kosten & Optik
  9. BAU-Forum - Energieeinsparverordnung EnEV - EnEV §13 Abs. 2: Neubauwerte oder 40% Regel? Konsequenzen & Unterschiede
  10. BAU-Forum - Energieeinsparverordnung EnEV - Energiebedarf Haus: Tatsächlicher Verbrauch vs. Berechnung – Was beeinflusst den Unterschied?

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "EnEV, Verwaltungsvorschrift, Energieeinsparverordnung, Gültigkeit" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "EnEV, Verwaltungsvorschrift, Energieeinsparverordnung, Gültigkeit" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: EnEV § 13 Verwaltungsvorschrift: Aktueller Stand, Gültigkeit & Prüfung?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: EnEV § 13: Gültige Verwaltungsvorschrift?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: EnEV § 13, Verwaltungsvorschrift, Energieeinsparverordnung, Gültigkeit, Prüfung, Ländergremien
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼