Haus 60cm zu tief gebaut: Wertminderung, Baumangel & rechtliche Schritte?
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Haus 60cm zu tief gebaut: Wertminderung, Baumangel & rechtliche Schritte?

Hallo Team bei meinem BVH wurde von einem Ingenieursbüro das Gelände falsch eingemessen ( es wurde von einem falschen Standpunkt aus gemessen ). Dadurch steht nun mein Haus ganze 60 cm zu tief. Der Rohbau steht schon, also ist es jetzt nicht mehr möglich an der Sachlage groß etwas zu ändern. Kann man hier von einer Wertminderung des Hauses ausgehen, da es sich hier um einen gravierenden Mangel handelt? Falls weitere Informationen nötig wären um den Sachverhalt einzuschätzen, werde ich diese nach Möglichkeit gerne liefern. Vielen Dank und viele Grüße!
  • Name:
  • Karl B.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Gefahr: Durch die fehlerhafte Bauhöhe kann es zu Problemen mit der Entwässerung kommen, was zu Feuchtigkeit im Keller oder im Fundamentbereich führen kann. Dies kann Schimmelbildung begünstigen und die Bausubstanz schädigen.

    🔴 Gefahr: Die veränderte Höhe des Gebäudes kann Auswirkungen auf die Statik haben, insbesondere wenn die Planung auf den ursprünglichen Geländeverhältnissen basierte. Eine statische Neuberechnung kann erforderlich sein.

    GoogleAI-Analyse

    🔴 Gefahr: Ein um 60 cm zu tief gebautes Haus kann erhebliche Probleme verursachen, darunter Feuchtigkeitsschäden, unzureichende Entwässerung und statische Probleme. Dies kann zu langfristigen Schäden am Gebäude führen.

    Die falsche Einmessung des Geländes durch das Ingenieurbüro stellt einen klaren Baumangel dar. Dies kann zu einer erheblichen Wertminderung des Hauses führen. Die Höhe der Wertminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den konkreten Auswirkungen des Mangels auf die Nutzbarkeit und den optischen Eindruck des Hauses.

    Rechtliche Möglichkeiten:

    • Schadensersatz: Sie haben Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Ingenieurbüro und ggf. dem Bauunternehmen.
    • Mangelbeseitigung: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Mangelbeseitigung. Da dies im vorliegenden Fall schwierig sein dürfte, kann stattdessen eine Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz gefordert werden.
    • Beweissicherung: Lassen Sie den Mangel durch einen unabhängigen Gutachter dokumentieren, um Ihre Ansprüche zu untermauern.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Bausachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens und suchen Sie einen Anwalt für Baurecht auf, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baumangel
    Ein Baumangel ist eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit eines Bauwerks oder von den anerkannten Regeln der Technik. Er kann zu Schäden und Wertminderungen führen.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Gewährleistung, Mängelanzeige
    Wertminderung
    Die Wertminderung ist die Differenz zwischen dem Wert eines mangelfreien Objekts und dem Wert des Objekts mit Mängeln. Sie wird in der Regel durch ein Gutachten ermittelt.
    Verwandte Begriffe: Verkehrswert, Marktwert, Gutachten
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für entstandene Schäden. Im Baurecht kann Schadensersatz für Mängelbeseitigungskosten, Wertminderung oder entgangene Nutzung gefordert werden.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängelansprüche, Verjährung
    Beweissicherung
    Die Beweissicherung ist die Dokumentation des Zustands eines Bauwerks oder eines Mangels, um später Beweise vorlegen zu können. Dies geschieht oft durch ein Gutachten.
    Verwandte Begriffe: Gutachten, Protokoll, Dokumentation
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Bauwerks. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Bebauungsplan
    Ingenieurleistung
    Ingenieurleistungen umfassen die Planung, Berechnung und Überwachung von Bauwerken. Fehlerhafte Ingenieurleistungen können zu Baumängeln und Schäden führen.
    Verwandte Begriffe: Planung, Statik, Bauleitung
    Mangelbeseitigung
    Die Mangelbeseitigung ist die Behebung eines Baumangels, um den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Der Bauherr hat in der Regel einen Anspruch auf Mangelbeseitigung.
    Verwandte Begriffe: Nachbesserung, Reparatur, Gewährleistung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Welche Auswirkungen hat ein zu tief gebautes Haus auf den Wert?
      Antwort: Ein zu tief gebautes Haus kann den Wert erheblich mindern, da es zu Problemen mit Feuchtigkeit, Entwässerung und der Optik des Hauses kommen kann. Die genaue Höhe der Wertminderung hängt von den spezifischen Umständen ab und sollte durch ein Gutachten ermittelt werden.
    2. Frage: Kann ich vom Bauvertrag zurücktreten?
      Antwort: Ein Rücktritt vom Bauvertrag ist in der Regel nur möglich, wenn der Baumangel erheblich ist und die Mangelbeseitigung unzumutbar oder unmöglich ist. Im vorliegenden Fall sollte geprüft werden, ob ein Rücktritt eine Option darstellt.
    3. Frage: Wer haftet für den Fehler?
      Antwort: In erster Linie haftet das Ingenieurbüro, das die falsche Einmessung vorgenommen hat. Auch das Bauunternehmen kann haftbar gemacht werden, wenn es den Fehler hätte erkennen müssen.
    4. Frage: Welche Rolle spielt die Baugenehmigung?
      Antwort: Die Baugenehmigung ist ein wichtiger Bezugspunkt. Weicht die tatsächliche Bauausführung von der Baugenehmigung ab, liegt ein zusätzlicher Mangel vor.
    5. Frage: Was ist der nächste Schritt?
      Antwort: Beauftragen Sie einen Bausachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens und suchen Sie einen Anwalt für Baurecht auf. Dokumentieren Sie alle Mängel und Schäden sorgfältig.
    6. Frage: Kann ich die Kosten für das Gutachten vom Verursacher zurückfordern?
      Antwort: Ja, die Kosten für das Gutachten können als Schadenersatz vom Verursacher (Ingenieurbüro oder Bauunternehmen) zurückgefordert werden, sofern der Mangel auf deren Fehler beruht.
    7. Frage: Was bedeutet Beweissicherung?
      Antwort: Beweissicherung bedeutet, dass der Zustand des Hauses und die vorhandenen Mängel detailliert dokumentiert werden, um später vor Gericht Beweise vorlegen zu können. Dies geschieht in der Regel durch ein Gutachten.

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  2. Höhenlage prüfen! Zulässigkeit vs. B-Plan-Konformität

    Ist denn die jetzige Höhenlage zulässig?
    [ Zitat Anfang ] ... Der Rohbau steht schon, also ist es jetzt nicht mehr möglich an der Sachlage groß etwas zu ändern. ... [ Zitat Ende ]
    Das ist schlichtweg falsch. Im Extremfall muss halt alles zurückgebaut werden und Neustart bei Null.

    Ist die derzeitige Höhenlage denn zulässig oder vesrtößt die z.B. gegen Regelungen eines B-Plans?

    Was ist mit den Anschlüssen (Wasser, Abwasser Zuwegungen ...)?

    Was ist mit Barrierefreiheit (zusätzliche Treppen)?

    Was passiert mit den unumgänglichen Mehrkosten, wenn dieser Mangel jetzt durch zusätzliche Maßnahmen ausgeglichen werden muss?

    Ich rate zum sofortigen Baustopp wegen Klärung der geänderten Sachlage und Abstimmung der weiteren Verfahrensweise. Das ganze unter Hinzuziehung unabhängigen Sachverstandes sowohl was die konstruktiv-planerische als auch die rechtliche Seite betrifft.

  3. RFB über NN: Architekt, Messfehler & zulässige Toleranz

    Infos
    Die derzeitige Höhenlage ist laut meinem Architekten noch zulässig. Er hatte mir erklärt, dass man bei der Höhe RFBAbk. über NNAbk. ( ich hoffe das ist der korrekte Wert ) einen Spielraum von 30 cm hat. Mein Architekt hatte das Maximum ausgereizt und hatte mir einem Wert plus 30 cm gerechnet, damit das Haus so hoch wie möglich steht. Durch den Messfehler sind wir jetzt genau bei minus 30 cm gelandet und sind daher noch in einer zulässigen Höhenlage.

    Mein Architekt würde Umplanung vornehmen, an die tatsächlichen topographischen Gegebenheiten. Laut seiner Aussage ist ein Rückbau wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Er selbst ist auch Bausachverständiger.

    Die Mehrkosten hat das Ingenieurbüro zu tragen, das den Messfehler begangen hat.

    Was sehr unschön ist, ist dass das Baugebiet generell sehr schlecht geplant wurde. Das Haus zur westlichen Seite hat keine Pflicht zur Unterkellerung, das zur östlichen Seite schon, aber dadurch dass das Gelände von Osten nach Westen abfällig ist, liegen auch dieses Haus mit Unterkellerung weit über meinem Kellergeschoss. Das bedeutet, dass mein Kellergeschoss in einer Art Schneise liegt. Zur Südseite schließt eine Ackerfläche an. Geplant war, dass der Acker 12 cm höher liegen würde als mein Grundstück. Mit den 60 cm Versatz liegt dieser nun 72 cm über meinem Grundstück. Das macht das ganze zu einer Badewanne, in der mein Kellergeschoss liegt.

    Edit: Ich habe mich nun auch dazu entschlossen einen Fachanwalt für Baurecht heranzuziehen.

    • Name:
    • Karl B.
  4. Baumangel: Architekt, Bauleitung & 60cm Höhenabweichung!

    Foto von wiki

    Kaum zu glauben!
    Hatten Sie den Architekten denn nicht mit der Phase der Bauleitung und Bauüberwachung beauftragt? Zitat: "Mein Architekt hatte das Maximum ausgereizt und hatte mir einem Wert plus 30 cm gerechnet, damit das Haus so hoch wie möglich steht." Sie wollten also das Haus maximal aus dem Gelände stehen haben und jetzt wird es 60 cm tiefer stehen? Na wenn das kein erheblicher Mängel ist! Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Aussicht, Fernsicht, sondern auch auf die Belichtung und Belüftung der Räume. Fragen Sie mal einen Anwalt für Baurecht bzw. zunächst einmal das Bauamt, ob die das so akzeptieren, ...bevor Ihr Architekt die "Topographie Ihrer Region" platt macht und Sie das Ganze bezahlen. Sorry! Hat der Einmesser denn seine Schuld wirklich schon eingeräumt und Mehrkostenübernahme zugesagt. Vermesser arbeiten in der Regel sehr sorgfältig und eigene Fehler sind sehr selten. Dazu müssen die sich aber auf korrekte Zuarbeiten verlassen können.- Als Planer des Hauses ist seine Einschätzung in Funktion als Bausachverständiger zur Unverhältnismäßigkeit des Rückbaues möglicherweise nicht ganz "unbefangen". Spätestens bei der Kellerdecke hätte doch bei allen Beteiligten die Alarmglocken läuten müssen, und da hätte man das noch mit der Kellerhöhe ausgleichen können! Wie sieht das denn mit der Einbindung in die Nachbarbebauung aus?
  5. Baurecht: Architekt beauftragt? Anwalt einschalten!

    ist "mein Architekt"
    tatsächlich IHR Architekt? Haben sie den mit den Leistungsphasen 1-8 nach HOAIAbk. beauftragt?

    Falls dem so ist, sofort zum Fachanwalt für Baurecht.

    P.S.: Es scheint ja zumindestens keine Bauordnugsrechtlichen "Probleme" zu geben. Es geht also "NUR NOCH" um Geld 😉

  6. Baustopp! Ingenieurfehler, Architekt & Baurechtsanwalt

    Aktueller Stand
    Hallo zusammen.

    Also zu erst einmal habe ich den sofortigen Baustopp veranlasst und habe auch schon einen Fachanwalt für Baurecht kontaktiert.

    Das Ingenieuerbüro hat laut meinem Architekten den Fehler schon in einem Telefonat eingeräumt. Der Einmesser hatte einen falschen Bezugspunkt gewählt ( anderer Kanaldeckel ) der aber eben diese 60 cm zu tief lag. Was mir auch sauer aufstößt, jetzt wo ich genug Zeit hatte darüber nachzudenken ist, dass mein Architekt noch so lapidar zu mir gesagt hatte, das Architekturbüro hatte sich bei der Rechnungsprüfung gewundert, warum die Firma für den Rohbau zu viel für den Aushub berechnet hat und warum die Mengenangaben nicht stimmen...

    Was mir auch nicht gefällt, dass mir mein Architekt jetzt eine Bedenkenanmeldung geschickt hat zur DINAbk. 18195, da die Geländeentwässerung der Einliegerwohnung bei Starkregen nicht gewährleistet werden kann und anschließend daran noch eine Haftungsfreistellung. Diese habe ich nicht unterschrieben.

    Ja, ich habe meinen Architekten mit den Leistungsphasen 1-8 nach HOAIAbk. beauftragt.

    Zu der Einbindung in die Nachbarbebauung kann ich nur sagen, dass mein Kellergeschoss in einer richtigen Schneise liegt. Zwischen den Grundstücken ist nicht viel platz und das Haus zur westlichen Seite hat keinen Keller und das zur östlichen Seite liegt ein ganzes Stück höher. Es sieht von ästhetischen Standpunkt aus einfach bescheiden aus. Der zukünftige Garten vor dem Kellergeschoss würde aktuell eine Art Badewanne darstellen zwischen den anderen Grundstücken.

    • Name:
    • Karl B
  7. HOAI LPh 8: Architekt haftet für Ausführungsüberwachung!

    den Archi bitte kalt stellen
    Das "Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik" ist Grundleistung der LPh 8 nach HOAIAbk..

    Die Leistung des Archi ist damit mangelhaft erbracht und wesentliche Mitursache für den Schaden. Verschärfend kommt hinzu, dass er auch trotzt der in der Abrechung erkennbaren (und erkannten) Hinweise die Ausführung nicht kontrolliert hat.

    P.S.:

    [ Zitat Anfang ] ... Was mir auch nicht gefällt, dass mir mein Architekt jetzt eine Bedenkenanmeldung geschickt hat zur DINA 18195, da die Geländeentwässerung der Einliegerwohnung bei Starkregen nicht gewährleistet werden kann und anschließend daran noch eine Haftungsfreistellung. ... [ Zitat Ende ]
    Nur am Rand. Die DINAbk. 18195 wurde vor rund 5 Jahren durch die Normenreihe DIN 18532 ff. ersetzt und befasste sich mit der Gebäudeabdichtung.
  8. Starkregenrisiko: Wertminderung durch zu tiefes Haus?

    Erst falsch machen, dann Schaden abwälzen
    Ja, ist dumm gelaufen und es mag Situationen geben, wo sowas irgendwie kompensiert werden kann. Aber wenn die Bude beim nächsten Starkregen vollläuft, weil zu niedrig gebaut wurde, und sich die Verantwortlichen dann noch einen Freibrief geben lassen wollen, möchte ich die Versicherung sehen, die den Schaden bezahlt (wenn das überhaupt versichert wird). Auch wenn das letztendlich ggf. ein Gericht entscheidet, ich würde, wenn ich könnte, das ganze mindestens bis einschl. Kellerdecke zurückbauen (der Keller kann ja dann höher gebaut werden)
  9. Vermesser-Haftung: Architekt muss Vermessung prüfen?

    Aussage Anwalt
    Also ich habe gerade mit einem Fachanwalt geredet. Dieser hat sich eher auf den Vermesser eingeschossen, als auf den Architekten.

    Er meinte ein Architekt müsse nicht zwingend die Arbeit eines weiteren Fachmannes, also in diesem Fall die des Vermessers, prüfen. Und auch bei der Prüfung der ausgehobenen Erdmenge oder auch allgemein der Begutachtung der Baustelle müsste der Höhenunterschied offensichtlich gewesen sein bzw. das Mehr an Aushub müsse offensichtlich gewesen sein. Aber wie ist eben "offensichtlich" zu definieren, war sein Bedenken. Daher möchte er beim Vermesser ansetzen.

    Mal sehen was das wird. Momentan bin ich noch etwas skeptisch.

    • Name:
    • Karl B.
  10. Generalversagen: Baustopp & Baugenehmigung prüfen!

    Baustopp bis zur Klärung
    Wenn ein Rückbau möglich erscheint muß ein Baustopp erfolgen. 60cm zu tief ist kein Pappenstiel und es hätte mit der Bodenplatte auffallen müssen. Hier liegt ein Generalversagen von Vermesser, Bauleiter und Architekt vor. Nach meiner Ansicht ist auch die Baugenehmigung hinfällig.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  11. Bodenplatte: Architekt muss Höhenlage kontrollieren!

    Foto von

    Für einen Architekten müssen 60 cm beim EFHAbk. offensichtlich sein!
    Hallo Karl, und bei wichtigen Bauabschnitten, wie (vor) Betonierung der Bodenplatte sollte er auf der Baustelle sein und die Umsetzung der Leistung anderer Fachplaner (wie z.B. auch Statiker) überprüfen.

    Der Einmesser wird sich vermutlich verteidigen, weil z.B. die Angaben im Lageplan für die Deckel / die Kanalsohlen nicht ausreichend eindeutig bezeichnet waren.

    Ich bin gespannt wie das aus geht, bitte halten Sie uns auf dem Laufenden. Ich drücke Ihnen den Daumen für eine schnelle und technisch gute Klärung!

  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 09.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 09.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Haus 60cm zu tief gebaut: Baumangel & Wertminderung

    💡 Kernaussagen: Ein Haus wurde aufgrund eines Ingenieurfehlers 60 cm zu tief gebaut. Dies führt zu Fragen der Wertminderung, der Verantwortlichkeit von Architekt und Vermesser sowie zu möglichen rechtlichen Schritten. Ein sofortiger Baustopp wurde veranlasst und ein Fachanwalt für Baurecht hinzugezogen. Die Einhaltung der Baugenehmigung und die möglichen Folgen von Starkregen werden diskutiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag HOAI LPh 8: Architekt haftet für Ausführungsüberwachung! ist die Überwachung der Ausführung eine Grundleistung des Architekten nach HOAIAbk.. Mangelhafte Leistung kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

    ✅ Zusatzinfo: Die zulässige Toleranz bei der Höhenlage RFB über NN beträgt laut Architektenaussage 30 cm. Durch den Messfehler wurde diese Toleranz unterschritten, wie im Beitrag RFB über NN: Architekt, Messfehler & zulässige Toleranz beschrieben.

    🔴 Kritisch/Risiko: Im Beitrag Starkregenrisiko: Wertminderung durch zu tiefes Haus? wird auf das Risiko von Wasserschäden bei Starkregen hingewiesen, falls das Haus zu niedrig gebaut wurde. Dies kann die Wertminderung des Hauses weiter erhöhen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Baugenehmigung zu prüfen und gegebenenfalls einen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Der Beitrag Generalversagen: Baustopp & Baugenehmigung prüfen! rät zu einem Baustopp, bis die Situation geklärt ist. Klären Sie die Verantwortlichkeiten und ziehen Sie rechtlichen Rat in Betracht.

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