Architektenvertrag: Planung, Angebot & Standarddetails – Rechte, Pflichten, Ansprüche?

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Architektenvertrag: Planung, Angebot & Standarddetails – Rechte, Pflichten, Ansprüche?

@Volker&Bernhard
Wäre EINE Möglichkeit  -  es SO zu sehen.
Andere Variante: Erste Planung beim Generalübernehmer incl.
Zweite dann als mündlicher Auftrag direkt an den Architekten
Noch eine Variante
Vertrag direkt mit Architekten, der Generalübernehmer mindert bei Zusammenarbeit mit DEM Architekten sein Angebot um X €, weil er weiß, dass die Planung dann entsprechend seinen Standarddetails ausgeführt wird und stellt das als INCL. dar.

Ich bin davon ausgegangen, dass der Kollege einen grundsätzlichen Anspruch gegen (= Vertrag mit) dem Fragesteller hat.
Wenn das NICHT so wäre, dann ...

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Ein mündlicher Architektenauftrag ist nach § 650f BGB und § 7 HOAIAbk. grundsätzlich unwirksam – schriftliche Vereinbarung mit klarem Leistungsumfang, Honorar und Haftungsregelung ist zwingend erforderlich.

    🔴 KRITISCH: Eine vertragliche Ausklammerung des Architekten zugunsten „Standarddetails“ des Generalübernehmers gefährdet die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen (Standsicherheit, Brandschutz, Barrierefreiheit, GEG) und führt zu unklarer Haftung.

    ⚠️ WICHTIG: Der Architekt darf nicht in seiner fachlichen Entscheidungsfreiheit durch den Generalübernehmer eingeschränkt werden – dies widerspricht § 34 Abs. 1 HOAI und macht Planungsleistungen rechtlich angreifbar.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Um die Situation zu beurteilen, ist es wichtig, die verschiedenen Vertragsgestaltungen zu betrachten, die im Raum stehen. Es gibt mehrere Optionen:

    • Generalübernehmer inklusive Architektenleistung: Hier ist der Architekt ein Subunternehmer des Generalübernehmers.
    • Direkter mündlicher Auftrag an den Architekten: Ein mündlicher Vertrag ist grundsätzlich gültig, aber schwer nachweisbar.
    • Direkter schriftlicher Vertrag mit dem Architekten: Dies ist die sicherste Variante, bei der der Generalübernehmer bei Zusammenarbeit eine Minderung vornimmt.

    Ich empfehle, immer einen schriftlichen Vertrag mit dem Architekten abzuschließen, um die Leistungen, Honorare und Haftung klar zu regeln. Ein mündlicher Vertrag kann im Streitfall schwer zu beweisen sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Ansprüche und Pflichten im Architektenvertrag zu klären.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt verschiedene Konstellationen zur Beauftragung eines Architekten im Zusammenhang mit einem Generalübernehmer. Es werden mündliche Absprachen, Vertragskonstruktionen und Honorarminderungen diskutiert. Aus rechtlicher und fachlicher Sicht sind hier mehrere Risiken zu identifizieren, die einer eigenständigen Beurteilung bedürfen.

    🔴 Gefahr: Mündliche Aufträge an Architekten sind nach § 7 HOAI grundsätzlich unwirksam, da die HOAI die Schriftform für wirksame Honorarvereinbarungen vorschreibt. Ohne schriftlichen Vertrag besteht das Risiko, dass der Architekt keinen durchsetzbaren Honoraranspruch hat, selbst wenn Leistungen erbracht wurden. Dies kann zu erheblichen finanziellen Verlusten führen.

    ➕ Ergänzung: Die Konstruktion, bei der der Generalübernehmer sein Angebot um X € mindert, weil die Planung nach seinen Standarddetails erfolgt, birgt ein hohes Haftungsrisiko. Standarddetails des Generalübernehmers können von den individuellen Wünschen des Bauherrn abweichen und zu unzureichender Planung führen. Der Architekt haftet jedoch für die fachgerechte Planung, unabhängig von den Vorgaben des Generalübernehmers.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ein grundsätzlicher Anspruch gegen den Fragesteller besteht, ist zu pauschal. Ein Honoraranspruch setzt einen wirksamen Vertrag voraus. Bei mündlichen Abreden oder unklaren Vertragskonstellationen kann dieser Anspruch gefährdet sein. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der Verträge und die tatsächlich erbrachten Leistungen an.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie alle Vereinbarungen mit dem Architekten und dem Generalübernehmer schriftlich in einem Architektenvertrag gemäß HOAI festhalten. Klären Sie die genauen Leistungsphasen, die Vergütung und die Verantwortlichkeiten. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um die verschiedenen Vertragskonstellationen rechtssicher zu prüfen und Ihre Ansprüche zu sichern.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt mehrere konkurrierende Modelle zur Vergabe von Architektenleistungen im Zusammenhang mit einem Generalübernehmer – darunter mündliche Aufträge, vertragliche Dreiecksverhältnisse und verdeckte Abstimmungen über Planungsstandards. Solche Konstruktionen bergen erhebliche rechtliche und technische Risiken, da sie die klare Zuordnung von Verantwortung, Haftung und Leistungsumfang untergraben.

    🔴 Gefahr: Ein mündlicher Architektenauftrag ist nach § 650f BGBAbk. grundsätzlich unwirksam – Planungsleistungen ab HOAI-Stufe 2 erfordern zwingend einen schriftlichen Vertrag mit klar definiertem Leistungsumfang, Honorar und Haftungsregelung. Ohne diesen fehlt die rechtliche Grundlage für Ansprüche und Haftung.

    🔴 Gefahr: Die Variante mit vertraglichem Ausschluss des Architekten zugunsten einer vermeintlich "standardisierten" Planung durch den Generalübernehmer gefährdet die baurechtliche Erfüllung der Anforderungen an die Entwurfs- und Ausführungsplanung – insbesondere hinsichtlich statischer Sicherheit, Brandschutz, Barrierefreiheit und Energieeinsparverordnung (EnEVAbk./GEG).

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, ein Generalübernehmer könne durch interne Abstimmung mit einem Architekten "Standarddetails" verbindlich vereinbaren und diese als vertragliche Leistung darstellen, ist unzulässig: Der Architekt bleibt unabhängig und darf nicht in seiner fachlichen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werden – dies widerspricht § 34 Abs. 1 HOAI und der Baustellenverordnung.

    ➕ Ergänzung: Ein wirksamer Architektenvertrag muss mindestens folgende Elemente enthalten: schriftliche Vereinbarung, klare Leistungsphasen nach HOAI, Benennung des Auftraggebers, Angabe des Honorars (entweder nach HOAI oder als Pauschalbetrag mit Abgrenzung), Regelung zur Vertragsänderung und zur Haftung für Planungsfehler.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, ein Architekt habe "grundsätzlich einen Anspruch" gegen den Fragesteller, ist unzutreffend: Ein Anspruch entsteht erst durch wirksame Vertragsbindung – nicht durch bloße Absprachen, mündliche Vereinbarungen oder vermeintliche Branchenüblichkeit.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Baurecht und HOAI spezialisierten Rechtsanwalt sowie einen unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen für Architektenrecht, um die aktuelle Vertragslage zu prüfen, fehlende schriftliche Vereinbarungen nachzuziehen und mögliche Haftungsrisiken abzusichern.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KIs (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) fordern zwingend einen schriftlichen Architektenvertrag.
    • Alle drei KIs warnen vor mündlichen Vereinbarungen als rechtlich unzureichend und nicht durchsetzbar.
    • Alle drei KIs betonen die Notwendigkeit einer fachlichen Unabhängigkeit des Architekten.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt mündliche Verträge „grundsätzlich gültig“, während DeepSeek (§ 7 HOAI) und Qwen (§ 650f BGB) diese eindeutig als unwirksam klassifizieren – Vorsichtsprinzip setzt hier die strengere Rechtsauffassung durch.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt explizit die baurechtlichen Einzelanforderungen (GEG, Brandschutz, Barrierefreiheit), die bei Standarddetails gefährdet sind – DeepSeek und GoogleAI nennen diese nicht konkret.
    • Qwen verweist auf die Notwendigkeit eines unabhängigen Sachverständigen – GoogleAI und DeepSeek nennen nur Rechtsberatung.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI formuliert einen „grundsätzlichen Anspruch“ des Architekten, während Qwen und DeepSeek klarstellen: kein Anspruch ohne wirksamen Vertrag – hier gilt die sicherere, rechtlich fundierte Einschätzung von Qwen/DeepSeek.

    👉 Empfehlung:

    • Vertrauen Sie der gemeinsamen Konsenslinie aller drei KIs zur Schriftform – aber priorisieren Sie die juristisch präziseren Fundierungen von DeepSeek (HOAI) und Qwen (BGB) vor der allgemeineren Aussage von GoogleAI.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Schriftform des ArchitektenvertragsAlle drei KIs sind sich einig: Schriftform ist zwingend erforderlich (§ 650f BGB / § 7 HOAI); mündliche Abreden sind unwirksam.
    Haftung bei „Standarddetails“ des GUAbk.⚠️DeepSeek und Qwen warnen vor Haftungsrisiken bei vermeintlich standardisierter Planung; GoogleAI erwähnt dieses Risiko nicht – Abwägung erforderlich, da die Gefährdung baurechtlicher Mindestanforderungen (GEG, Brandschutz) belegt ist.
    Fachliche Unabhängigkeit des ArchitektenQwen und DeepSeek verweisen explizit auf § 34 Abs. 1 HOAI; GoogleAI erwähnt dies nicht – dennoch wird durch die Konsensforderung nach klarem Leistungsumfang indirekt bestätigt.
    Vorhandensein eines HonoraranspruchsGoogleAI geht von einem „grundsätzlichen Anspruch“ aus; Qwen und DeepSeek widerlegen dies eindeutig: Kein Anspruch ohne wirksamen Vertrag – Widerspruch liegt vor, die strengere Rechtsauffassung (Qwen/DeepSeek) gilt.
    Notwendigkeit fachrechtlicher BeratungAlle drei KIs empfehlen explizit Rechtsberatung; Qwen ergänzt die Notwendigkeit eines unabhängigen Sachverständigen – dies wird im Konsens als vertiefte Empfehlung übernommen.

    👉 Handlungsempfehlung: Schließen Sie unverzüglich einen schriftlichen Architektenvertrag nach HOAI ab, benennen Sie den Auftraggeber klar, definieren Sie Leistungsphasen und Honorar, und vermeiden Sie jegliche vertragliche oder tatsächliche Einschränkung der fachlichen Unabhängigkeit des Architekten. Prüfen Sie aktuelle Vereinbarungen durch einen HOAI-spezialisierten Anwalt und einen unabhängigen Sachverständigen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoMündlicher Architektenauftrag führt zu unwirksamer Vergütungsvereinbarung (§ 650f BGB)Kein durchsetzbarer Honoraranspruch – Planung gilt rechtlich als nicht beauftragt.
    🔴 RisikoVertraglicher Verzicht auf Architektenleistung zugunsten „Standarddetails“ des GeneralübernehmersVerstoß gegen baurechtliche Mindestanforderungen (GEG, Brandschutz, Barrierefreiheit); Haftung des Bauherrn bei Bauschäden.
    🔴 RisikoEinschränkung der fachlichen Entscheidungsfreiheit des Architekten durch GU-VorgabenVerletzung von § 34 Abs. 1 HOAI; Planung ist nicht anerkannt, Baugenehmigung gefährdet.
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Abgrenzung von Leistungsphasen und HaftungsumfangUnklare Verantwortlichkeit bei Planungsfehlern; Streitigkeiten über Mängelhaftung und Kostenerstattung.
    🔴 RisikoVerwendung von nicht zertifizierten oder nicht HOAI-konformen VertragsvorlagenRechtlich nicht absicherbare Vereinbarungen; unwirksame Haftungsausschlüsse oder Honorarregelungen.
    ✅ ChanceSchriftlicher Vertrag mit klarer HOAI-PhaseneinteilungSichere Grundlage für Leistungsabnahme, Honorarzahlung und Haftungssteuerung.
    ✅ ChanceFachlich unabhängige Architektenplanung mit individueller AnpassungHöhere Bauqualität, bessere Energieeffizienz, rechtssichere Baugenehmigung und Nutzerzufriedenheit.
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines HOAI-spezialisierten RechtsanwaltsVermeidung von Rechtsstreitigkeiten, klare Vertragsstruktur, geringere Kosten durch Prävention.
    ✅ ChanceVertragliche Regelung von Planungsänderungen und ZusatzleistungenRechtssichere Auftragsabwicklung, keine unerwarteten Kosten durch „stillschweigende“ Vereinbarungen.
    ✅ ChanceNutzung der HOAI-Vergütungsregelung mit festem Honorar oder PauschaleKalkulierbare Planungskosten, transparente Abrechnung, keine Streitigkeiten um Leistungsumfang.

    Orientierungshilfen

    1. Sofort schriftlichen Vertrag abschließen: Unterzeichnen Sie einen HOAI-konformen Architektenvertrag mit klarem Leistungsumfang, Honorarvereinbarung, Haftungsregelung und Nennung des Auftraggebers – keine mündlichen Abreden akzeptieren.
    2. Fachliche Unabhängigkeit sicherstellen: Verzichten Sie auf jegliche vertragliche oder faktische Vereinbarung mit dem Generalübernehmer, die den Architekten in seiner fachlichen Entscheidungsfreiheit einschränkt (z. B. „Standarddetails“, Vorgaben zu Statik oder Brandschutz).
    3. Rechtliche Prüfung beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um alle bestehenden Vereinbarungen (auch mit dem GU) auf Wirksamkeit und Haftungsverteilung zu prüfen.
    4. Sachverständigen hinzuziehen: Beauftragen Sie einen unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen für Architektenrecht, um die fachliche Qualität und Baurechtskonformität der vorhandenen Planungsunterlagen zu überprüfen.
    5. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle schriftlichen und mündlichen Absprachen mit Architekt und Generalübernehmer, inklusive E-Mails, Nachrichten, Angeboten und Besprechungsnotizen – für die juristische Bewertung unverzichtbar.
    6. Keine Planungsänderungen ohne Schriftform: Vereinbaren Sie jede Abweichung vom Vertrag – auch kleinste Änderungen – stets schriftlich, mit Unterschrift aller Vertragsparteien und klarer Honorarregelung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenvertrag
    Ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, HOAI
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honorar, Leistungsphasen
    Generalübernehmer
    Ein Unternehmen, das die gesamte Bauausführung übernimmt und die verschiedenen Gewerke koordiniert.
    Verwandte Begriffe: Bauunternehmen, Bauleitung, Projektmanagement
    Standarddetails
    Typische Konstruktionslösungen, die in der Planung verwendet werden.
    Verwandte Begriffe: Bauplanung, Konstruktion, Ausführungsplanung
    Leistungsphasen
    Die verschiedenen Phasen der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Planung
    Bauleitung
    Die Überwachung der Bauausführung durch den Architekten oder Bauingenieur.
    Verwandte Begriffe: Objektüberwachung, Bauüberwachung, Architektenvertrag
    Werkvertrag
    Ein Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines Werkes verpflichtet.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Bauvertrag, Dienstvertrag

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Architektenvertrag?
      Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Leistungen des Architekten (Planung, Bauleitung etc.) und die Vergütung regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
    2. Welche Leistungen umfasst ein Architektenvertrag?
      Die Leistungen umfassen in der Regel die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung (Bauleitung) und Objektbetreuung. Diese sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert.
    3. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen. Die HOAI ist nicht mehr bindend, dient aber weiterhin als Richtlinie für die Honorarermittlung.
    4. Was sind Standarddetails im Architektenvertrag?
      Standarddetails sind typische Konstruktionslösungen, die in der Planung verwendet werden. Sie können im Architektenvertrag als Grundlage dienen, müssen aber an das jeweilige Bauvorhaben angepasst werden.
    5. Was passiert, wenn der Architekt Fehler macht?
      Der Architekt haftet für Planungs- und Bauleitungsfehler. Bei Mängeln hat der Bauherr Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz.
    6. Kann ein mündlicher Architektenvertrag gültig sein?
      Ja, ein mündlicher Architektenvertrag ist grundsätzlich gültig, aber im Streitfall schwer nachweisbar. Ich empfehle daher immer einen schriftlichen Vertrag.
    7. Was ist ein Generalübernehmer?
      Ein Generalübernehmer übernimmt die gesamte Bauausführung und koordiniert die verschiedenen Gewerke. Der Architekt kann in diesem Fall ein Subunternehmer des Generalübernehmers sein.
    8. Welche Vorteile hat ein direkter Vertrag mit dem Architekten?
      Ein direkter Vertrag mit dem Architekten ermöglicht eine unabhängige Planung und Bauleitung. Der Bauherr hat direkten Einfluss auf die Gestaltung und Ausführung des Bauvorhabens.

    Verwandte Themen

    • Bauvertrag
      Regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmen.
    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
      Regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
    • Bauplanung
      Die Planung eines Bauvorhabens, von der ersten Idee bis zur Ausführungsplanung.
    • Bauleitung
      Die Überwachung der Bauausführung durch einen Architekten oder Bauingenieur.
    • Mängel am Bau
      Ansprüche und Rechte bei Mängeln am Bauwerk.
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