Architekt mündliche Vereinbarung: Haftung, Kosten & Risiken bei Sanierung in NRW?
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Architekt mündliche Vereinbarung: Haftung, Kosten & Risiken bei Sanierung in NRW?
wir hatten über einen Bekannten einen Architekten vermittelt bekommen, der mit uns ein gut 150 Jahre altes, sanierungsbedürftiges Haus (teilweise Fachwerk) in NRW besichtigt hatte und zum Kauf zugeraten hatte. Dabei bot er an, die Planung, Koordinierung, Ausschreibung etc. bis hin zur Bauüberwachung zu übernehmen. Es war alles so nett, also willigten wir ein.
Kaufvertrag war Ende März, ins Haus konnten wir ab Mai.
Um es kürzer zu machen, es sind viele verschiedene Gewerke zu erledigen, und das einzige, was bisher tatsächlich in Gang gesetzt worden ist, haben wir selber beauftragt. z.B. hat er sich um die nötige komplette Neuinstallation der Elektrik Null gekümmert. Mein Mann war mit über 10 Elektrikern zur Besichtigung dort, hat ein Leistungsverzeichnis erstellen lassen, letztendlich abgewogen und den Auftrag erteilt. Übrigens am Ende 2000 € billiger als beim allerersten Kostenvoranschlag. In ähnlicher Weise haben wir auch schon einige andere mehr oder weniger kleinere Aufträge erteilt. Wir haben bisher nur erstklassige Arbeit gemacht bekommen und sind damit sehr zufrieden.
Der Architekt hatte uns anfangs gesagt, er arbeite auf Stundenbasis und werde uns einen Vertrag zukommen lassen. Bis heute haben wir nichts Schriftliches in Händen, trotz mehrmaliger Nachfrage ("Ach ja, das muss ich quasi nur noch ausdrucken. ") - das drückt in etwa seine Lebenseinstellung aus. Alles, was er bisher getan hatte, war nach der Kaufberatung eine eher dürftige Kostenschätzung, die Zeichnung eines Grundrisses, eine Statik mit Wärmenachweis in Auftrag zu geben (für neue Balkendecken) und zwei ungenaue Kostenvoranschläge zu den Decken einzuholen, die wg. angeblicher Fehler in der Statik noch immer nicht komplett sind. Außer diesen Decken kümmert er sich um nichts und hat höchstens mal ein paar abfällige Kommentare über die Handwerker übrig, die wir soweit beauftragt haben. Er ist extrem schwer zu erreichen, ist fast nie dabei, wenn mal ein Handwerker kommt, und letztendlich haben wir das Gefühl, wir machen alles selber. Er findet jetzt noch vermeintliche fragliche Punkte in der Statik, kann aber selber keine konkreten besseren Vorschläge machen. Er fragt uns dauernd, wie wir uns bauliche Details vorstellen und zeigt uns unsere Wissenslücken auf. dabei bleibt es dann jeweils stecken. Mittlerweile haben wir uns ausreichend Wissen angeeignet, um uns um die restlichen Gewerke selber zu kümmern, wir haben gute, intelligente Handwerker selber gefunden, und der einzige Klotz am Bein ist nun der Architekt.
Wenn wir endlich wüssten, was uns die Balkendecken kosten werden, sowie was er uns kosten wird, dann können wir unser Budget und den Zeitplan bestens alleine für die restlichen Gewerke organisieren.
Uns ist klar, dass wir eine Art mündlichen Vertrag mit ihm abgeschlossen haben. Was gilt jedoch? Können wir ihn jetzt noch feuern? Wenn ja, wie stellt man das an? Oder schaden wir uns damit eher noch selber? Da wir nichts schriftlich haben, haben wir Sorge, dass er, falls alles glatt läuft, ordentlich abkassiert, wenn es aber irgendwo brenzlig werden sollte, die Verantwortung einfach von sich weist, weil wir ja keinen Vertrag haben. Wir haben bei seinem Schneckentempo einen Horror vor dem Honorar, wenn er stundenweise abrechnen will. Können wir ihm irgendwas in Richtung HOAIAbk. aufzwingen? Und ist grundsätzlich ein Honorar unabhängig von der Qualität der Leistung?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,
Michaela
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Sicherheitshinweise
🔴 Gefahr: Bei einem 150 Jahre alten Haus besteht die Möglichkeit, dass Schadstoffe wie Asbest verbaut wurden. Vor Beginn der Sanierung sollte eine Schadstoffuntersuchung durchgeführt werden.
🔴 Gefahr: Unsachgemäße Sanierungsarbeiten an einem Fachwerkhaus können die Statik beeinträchtigen. Ziehen Sie einen Fachmann für Fachwerkbauten hinzu.
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Eine mündliche Vereinbarung mit einem Architekten ist grundsätzlich bindend, jedoch schwer nachweisbar. Dies betrifft besonders den Umfang der Leistungen und die Höhe des Honorars. Im Streitfall ist es schwierig, die getroffenen Absprachen zu beweisen.
🔴 Gefahr: Ohne schriftlichen Vertrag besteht ein hohes Risiko hinsichtlich der Kostenkontrolle und der Leistungserbringung. Es ist unklar, welche Leistungen der Architekt tatsächlich schuldet und wie das Honorar berechnet wird.
Ich empfehle, umgehend einen schriftlichen Vertrag mit dem Architekten abzuschließen, der alle Leistungen (Planung, Bauüberwachung, etc.) und das Honorar detailliert aufführt. Klären Sie, welche Leistungen bereits erbracht wurden und wie diese abgerechnet werden.
Da es sich um ein sanierungsbedürftiges Haus mit Fachwerk handelt, ist besondere Sorgfalt geboten. Statische Berechnungen und ein Wärmenachweis sind unerlässlich. Die Balkendecken sollten von einem Fachmann geprüft werden, um mögliche Schäden oder Mängel frühzeitig zu erkennen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Rechte und Pflichten aus der mündlichen Vereinbarung zu klären und einen rechtssicheren Vertrag aufzusetzen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist jedoch nicht zwingend anzuwenden, wenn eine freie Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarvereinbarung - Bauüberwachung
- Die Bauüberwachung umfasst die Überwachung der Bauausführung auf Übereinstimmung mit den Plänen, der Baubeschreibung und den einschlägigen Vorschriften. Sie ist eine wichtige Leistung des Architekten, um Mängel zu vermeiden.
Verwandte Begriffe: Bauleitung, Objektüberwachung, Qualitätskontrolle - Statik
- Die Statik ist ein Teilgebiet der Baustatik und befasst sich mit der Standsicherheit von Bauwerken. Sie ist besonders wichtig bei Altbauten und Sanierungen, um die Tragfähigkeit der Konstruktion zu gewährleisten.
Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Standsicherheitsnachweis, Baustatik - Wärmenachweis
- Der Wärmenachweis dient dem Nachweis der energetischen Qualität eines Gebäudes. Er ist erforderlich, um die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEVAbk.) bzw. des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu erfüllen.
Verwandte Begriffe: Energieausweis, EnEV, GEG - Fachwerk
- Fachwerk ist eine Bauweise, bei der das Tragwerk aus Holz besteht und die Gefache mit Lehm, Ziegeln oder anderen Materialien ausgefüllt werden. Fachwerkbauten erfordern besondere Kenntnisse bei der Sanierung.
Verwandte Begriffe: Holzbau, Gefache, Lehmbau - Leistungsverzeichnis
- Ein Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Auflistung aller Bauleistungen, die für ein Bauvorhaben erforderlich sind. Es dient als Grundlage für die Einholung von Angeboten und die Abrechnung der Leistungen.
Verwandte Begriffe: Baubeschreibung, Angebot, Abrechnung - Kaufberatung
- Die Kaufberatung durch einen Architekten oder Bausachverständigen hilft, vor dem Kauf einer Immobilie Risiken und Potenziale zu erkennen. Sie umfasst die Prüfung des baulichen Zustands, die Einschätzung von Sanierungskosten und die Beratung zu rechtlichen Fragen.
Verwandte Begriffe: Bausachverständiger, Immobilienbewertung, Due Diligence
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Ist eine mündliche Vereinbarung mit einem Architekten gültig?
Ja, eine mündliche Vereinbarung ist grundsätzlich gültig, aber schwer nachweisbar. Im Streitfall ist es schwierig, den genauen Leistungsumfang und die Honorarhöhe zu beweisen. Ein schriftlicher Vertrag ist immer vorzuziehen. - Frage: Welche Risiken bestehen bei einer mündlichen Architektenvereinbarung?
Die größten Risiken sind Unklarheiten über den Leistungsumfang, die Honorarhöhe und die Haftung des Architekten. Ohne schriftliche Dokumentation kann es schwierig sein, Ansprüche geltend zu machen oder Mängel zu beweisen. - Frage: Wie kann ich eine mündliche Architektenvereinbarung nachträglich absichern?
Ich empfehle, umgehend einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, der alle bisherigen und zukünftigen Leistungen des Architekten sowie die Honorarvereinbarung detailliert beschreibt. Lassen Sie sich dabei von einem Anwalt für Baurecht beraten. - Frage: Was ist, wenn der Architekt bereits Leistungen erbracht hat?
Klären Sie, welche Leistungen bereits erbracht wurden und wie diese abgerechnet werden. Dokumentieren Sie alle Absprachen und Zahlungen schriftlich, um Missverständnisse zu vermeiden. - Frage: Welche Rolle spielt das Honorar bei einer mündlichen Vereinbarung?
Das Honorar ist ein zentraler Streitpunkt bei mündlichen Vereinbarungen. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt im Zweifel die übliche Vergütung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), sofern diese anwendbar ist. - Frage: Was tun, wenn der Architekt Fehler bei der Planung oder Bauüberwachung macht?
Auch bei einer mündlichen Vereinbarung haftet der Architekt für Fehler. Allerdings ist es ohne schriftliche Dokumentation schwieriger, die Fehler nachzuweisen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. - Frage: Kann ich die Zusammenarbeit mit dem Architekten beenden, wenn ich unzufrieden bin?
Grundsätzlich können Sie den Vertrag mit dem Architekten kündigen. Die Kündigungsbedingungen hängen jedoch von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ein Anwalt kann Sie hierzu beraten. - Frage: Welche Bedeutung hat die HOAI bei einer mündlichen Vereinbarung?
Die HOAI kann als Richtlinie für die Honorarberechnung dienen, wenn keine explizite Honorarvereinbarung getroffen wurde. Allerdings ist die Anwendbarkeit der HOAI umstritten, insbesondere bei Altverträgen.
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Eine baurechtliche Beratung hilft, die relevanten Vorschriften und Genehmigungen für die Sanierung zu beachten. - Haftung des Architekten bei Baumängeln
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Mündliche Verträge sind im Baurecht gültig, aber schwer nachweisbar.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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