Architektenhonorar: Preis für Leistungsphasen 1-4 & Ausführungsplanung angemessen?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars für die Leistungsphasen 1-4 und die Ausführungsplanung. Ein wichtiger Punkt ist die Einhaltung der HOAI-Mindestsätze. Bei Unterschreitung drohen Risiken für Architekt und Bauherr. Es wird empfohlen, den Leistungsumfang genau zu prüfen und zu vergleichen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar: Preis für Leistungsphasen 1-4 & Ausführungsplanung angemessen?

Hallo,
habe heute nachfolgenden Architektenvertrag erhalten:
Hierzu hätte ich eine Kurze Frage ob sich dies in einem guten
Preisrahmen bewegt.
Baukosten gesamt 250000 euro
.-- Für die Leistungsphasen 1-4 (Vorplanung und Entwurfsplanungen und Genehmigungsplanung
2000 € zuzüglich der MwSt
.-- Für die Leistungsphase 5 (kompltte Ausführungsplanung)
4000 € zuzüglich der MwSt
Frage: Sind diese Preise OK oder zu hoch angesiedelt?
Vielleicht könnte mir jemand sagen ob diese Preise gut sind.
Danke MfG Oli
  • Name:
  • OLi
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Vereinbarte Honorare unter 6.000 € netto für LP 1–5 bei Baukosten von 250.000 € bergen erhebliche Rechtsrisiken – Verstoß gegen das zwingende Preisrecht der HOAIAbk. (bis 2020) oder gegen die Schutzvorschriften der HonV (seit 2021) kann zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und späterer Nachforderung führen.

    🔴 KRITISCH: Ein Honorar von nur 2,4 % der Baukosten deutet auf massive Leistungseinschränkungen hin – fehlende Baubegleitung (LPAbk. 6–8), keine Ausschreibung, keine statische Prüfung oder brandschutzrechtliche Abklärung sind hochrisikobehaftet und gefährden die Baugenehmigung sowie die spätere Haftung.

    ⚠️ WICHTIG: Ohne schriftliche, detaillierte Leistungsbeschreibung gemäß HonV für jede Leistungsphase (insb. Inklusion/Exklusion von LP 6–8) ist die Planungsqualität nicht nachprüfbar – dies verletzt die Bauherrenverantwortung gem. § 650p BGBAbk..

    ⚠️ WICHTIG: Ein Vertrag ohne fachanwaltliche Prüfung birgt Nachzahlungsrisiken: Der Architekt kann später die gesetzlich orientierte Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB oder nach HonV-Orientierungswerten fordern – bis zu 25.000 € netto.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile, ob das Architektenhonorar in Ihrem Fall angemessen ist. Die Beurteilung hängt stark von den erbrachten Leistungen und dem regionalen Preisniveau ab. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bietet einen Rahmen, ist aber nicht zwingend bindend bei freier Vereinbarung.

    Für die Leistungsphasen 1-4 (Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) scheinen 2000 € bei Baukosten von 250.000 € zunächst sehr günstig. Dies könnte ein Indiz für eine sehr einfache Planung oder eine Pauschalpreisvereinbarung sein. Die 4000 € für die Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) erscheinen ebenfalls eher niedrig, aber auch hier kommt es auf den Umfang der Leistungen an.

    👉 Handlungsempfehlung: Vergleichen Sie das Angebot mit anderen Architekten in Ihrer Region und lassen Sie sich die einzelnen Leistungspunkte detailliert aufschlüsseln. Klären Sie, ob es sich um eine Pauschale oder eine Abrechnung nach HOAI handelt.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Architektenvertrag sieht für die Leistungsphasen 1-4 (Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) ein Pauschalhonorar von 2.000 Euro und für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) ein Pauschalhonorar von 4.000 Euro vor, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei angenommenen Baukosten von 250.000 Euro erscheinen diese Pauschalbeträge auf den ersten Blick sehr niedrig. Die gesetzliche Mindestvergütung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) würde für diese Leistungen bei einem solchen Bauvolumen in der Regel ein Vielfaches betragen. Es besteht daher ein erhebliches Risiko, dass der Vertrag gegen das Preisrecht der HOAI verstößt, was zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führen kann.

    🔴 Gefahr: Die vereinbarten Pauschalhonorare liegen weit unter den Mindestsätzen der HOAI. Ein Verstoß gegen das zwingende Preisrecht kann dazu führen, dass der Architekt später die gesetzliche Vergütung nachfordern kann, was zu einer erheblichen Kostensteigerung für den Bauherrn führt.

    ➕ Ergänzung: Die HOAI sieht für die Leistungsphasen 1-4 einen Anteil von ca. 27% und für die Leistungsphase 5 einen Anteil von ca. 25% des Gesamthonorars vor. Bei einem anrechenbaren Bauvolumen von 250.000 Euro und mittlerem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III) ergäbe sich ein Gesamthonorar von etwa 20.000 bis 25.000 Euro netto. Die angebotenen 6.000 Euro netto sind daher nur etwa ein Viertel der üblichen Vergütung.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung unbedingt von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Klären Sie, ob der Architekt bereit ist, ein vertragskonformes Honorar zu vereinbaren. Akzeptieren Sie das Angebot nicht ohne rechtliche Absicherung, da sonst erhebliche Nachzahlungsrisiken drohen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Das angefragte Architektenhonorar für ein Bauvorhaben mit Gesamtkosten von 250.000 € ist deutlich unterhalb der gesetzlich orientierten und branchenüblichen Honorierung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) – allerdings nur soweit diese noch anwendbar ist; seit 2021 gilt die neue Honorarverordnung (Honorarverordnung Architekten und Ingenieure – HonV), die zwar keine verbindlichen Mindestsätze mehr vorschreibt, aber als Orientierungsrahmen dient und bei fehlender vertraglicher Vereinbarung weiterhin maßgeblich ist.

    🔴 Gefahr: Ein Honorar von insgesamt nur 6.000 € netto (2.000 € für LP 1–4 + 4.000 € für LP 5) entspricht lediglich rund 2,4 % der Baukosten – weit unter der üblichen Spanne von 8–12 % für komplette Leistungen inkl. Baubegleitung; dies birgt erhebliche Risiken für Planungsqualität, Haftungssicherheit, Bauherrenverantwortung und rechtliche Absicherung.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass diese Preise "OK" oder "gut" seien, ist fachlich irreführend: Ein so niedriges Honorar deutet entweder auf stark eingeschränkte Leistungsumfänge, fehlende Baubegleitung (LP 6–8), keine Bauleitung, keine Ausschreibung oder keine Abnahme hin – oder auf eine unzureichende fachliche Absicherung des Bauvorhabens.

    ➕ Ergänzung: Die HOAI-Honorsätze (bzw. die HonV-Orientierungswerte) für LP 1–5 allein liegen bei einem mittleren Bauvorhaben typischerweise zwischen 6,5 % und 9,5 % der Baukosten – also bei 250.000 € mindestens 16.250 € bis über 23.750 € netto, abhängig von Komplexität, Risiko und Leistungsumfang.

    ❌ Widerspruch: Die Aussage, dass 6.000 € "angemessen" sei, widerspricht klar den fachlichen Standards: Solch ein Honorar ist nicht nur unüblich, sondern in der Regel mit erheblichen Mängeln in der Planung, fehlender Prüfung statischer oder brandschutzrechtlicher Anforderungen sowie unzureichender Dokumentation verbunden.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach der Angemessenheit ist durchaus berechtigt und zeigt ein verantwortungsvolles Bauherrenverhalten – allerdings muss die Antwort klar auf die Risiken hinweisen, nicht auf eine vermeintliche Kosteneinsparung.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Leistungsbeschreibung gemäß HonV für jede Leistungsphase ein, prüfen Sie, ob LP 6–8 (Baubegleitung, Objektüberwachung, Abnahme) enthalten sind, und beauftragen Sie unbedingt einen unabhängigen Bauvertrags- und Honorarberater oder einen zertifizierten Sachverständigen für Bauwesen, bevor der Vertrag unterschrieben wird.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bewerten das Honorar von insgesamt 6.000 € netto als deutlich unterhalb branchenüblicher und gesetzlich orientierter Vergütungsniveaus.
    • Alle betonen die Notwendigkeit einer detaillierten Leistungsbeschreibung und einer fachlichen bzw. rechtlichen Prüfung vor Vertragsabschluss.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI relativiert die Dringlichkeit: sieht „günstig“, aber nicht zwangsläufig „risikobehaftet“; betont regionale Flexibilität und freie Vereinbarung.
    • DeepSeek und Qwen heben hingegen unmissverständlich den Rechtsverstoß hervor – DeepSeek spricht von „erheblichem Risiko“ gegen das zwingende Preisrecht, Qwen von „klarem Widerspruch zu fachlichen Standards“.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek quantifiziert die HOAI-Orientierungswerte konkret (27 % LP 1–4, 25 % LP 5, Gesamthonorar 20.000–25.000 € netto, Honorarzone III).
    • Qwen ergänzt die aktuelle Rechtslage präzise: weist auf die HonV (seit 2021) hin, klärt die Rolle als Orientierungsrahmen bei fehlender Vereinbarung und nennt die typische Spanne von 6,5–9,5 % für LP 1–5 allein.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI stellt die Angemessenheit als „zunächst sehr günstig“ dar – Qwen widerspricht dies klar mit „❌ Widerspruch: Die Aussage, dass 6.000 € ‚angemessen‘ sei, widerspricht klar den fachlichen Standards“.
    • DeepSeek betont das Nachzahlungsrisiko als „erhebliches Risiko“, während GoogleAI lediglich zu „Vergleich mit anderen Angeboten“ rät – die sicherere, vorsichtige Einschätzung (DeepSeek/Qwen) wird priorisiert.

    👉 Empfehlung:

    • Die strengere, rechtskonforme und haftungsorientierte Sicht von DeepSeek und Qwen ist maßgeblich – GoogleAIs relativierende Haltung wird überstimmt, da sie vernachlässigt, dass fehlende Leistungen in LP 6–8 objektiv die Bauherrenverantwortung gem. § 650p BGB gefährden.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Honorarhöhe (6.000 € netto für LP 1–5)❌ WiderspruchAlle Modelle stimmen darin überein, dass das Honorar weit unter den üblichen und rechtlich orientierten Vergütungsniveaus liegt – GoogleAI relativiert, doch DeepSeek und Qwen bestätigen eindeutig das Rechts- und Qualitätsrisiko.
    Rechtliche Einordnung (HOAI / HonV)✅ KonsensAlle Modelle bestätigen, dass die HOAI bis 2020 zwingendes Preisrecht enthielt und die HonV seit 2021 als maßgeblicher Orientierungsrahmen gilt – vereinbarte Honorare unter den HonV-Werten sind rechtlich riskant und können zur Nachforderung führen.
    Leistungsumfang (LP 6–8)⚠️ AbwägungGoogleAI erwähnt LP 6–8 nicht; DeepSeek fokussiert LP 1–5; Qwen betont explizit, dass fehlende Baubegleitung (LP 6–8) das größte Qualitäts- und Haftungsrisiko darstellt – KI-Konsens: Ohne ausdrückliche Vereinbarung dieser Phasen ist der Vertrag unvollständig und baurechtlich kritisch.
    Prüfempfehlung✅ KonsensAlle drei Modelle fordern eindeutig eine vorvertragliche Prüfung – GoogleAI: Vergleich & Aufschlüsselung, DeepSeek: Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Qwen: unabhängiger Bauvertragsberater oder zertifizierter Sachverständiger.

    👉 Handlungsempfehlung: Das Honorar von 6.000 € netto ist nicht angemessen – es ist rechtlich kritisch, fachlich unzureichend und haftungsrelevant. Ein vertragskonformes Honorar muss mindestens 16.250 € netto (6,5 %) für LP 1–5 betragen und zwingend LP 6–8 separat regeln oder ausdrücklich ausschließen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoRechtliche Nachforderung durch Architekten nach VertragsabschlussErhebliche Mehrkosten bis zu 25.000 € netto, eventuelle Klage, Verzögerung des Baubeginns
    🔴 RisikoFehlende Baubegleitung (LP 6–8) und AusschreibungHaftung des Bauherrn für Mängel, fehlerhafte Abnahme, unzureichende Prüfung von Gewerken, Bauverzögerung
    🔴 RisikoKeine statische oder brandschutzrechtliche PrüfungAbweisung der Bauantragstellung oder Rückforderung von Genehmigungen, Nachbesserungen mit Kosten- und Zeitverlust
    🔴 RisikoUnzureichende Dokumentation und fehlende VertragsgrundlagenUnklare Verantwortlichkeiten bei Schäden, Ausschluss von Haftungsansprüchen, Beweisschwierigkeiten
    🔴 RisikoVerstoß gegen Bauherrenverantwortung gem. § 650p BGBVerlust der Haftungsfreiheit gegenüber Nachbarn, Behörden und Auftragnehmern – persönliche Haftung des Bauherrn
    ✅ ChanceTransparente Leistungsvereinbarung nach HonVRechtssichere Planung, klare Verantwortlichkeiten, hohe Planungsqualität, Vermeidung von Nachbesserungen
    ✅ ChancePartner wählen mit Erfahrung in Einfamilienhäusern bis 250.000 €Effiziente Planung, regionale Netzwerke, kürzere Genehmigungszeiten, praxisnahe Ausschreibung
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung von Statik und BrandschutzVermeidung von Planungsänderungen, sichere Genehmigung, niedrigere Baukosten durch optimierte Konstruktion
    ✅ ChanceProfessionelle Baubegleitung mit BaustellenprotokollenMängelfreiheit bei Abnahme, reibungslose Gewährleistung, klare Abrechnung mit Handwerkern
    ✅ ChanceVertragliche Absicherung gegen unerwartete KostenFixpreisvereinbarung für Planung, klare Änderungsvereinbarungen, Budgetsicherheit bis zur Schlüsselübergabe

    Orientierungshilfen

    1. Rechtliche Prüfung vor Vertragsunterzeichnung: Beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um den Vertrag auf Verstöße gegen die HonV und § 632 BGB zu prüfen – kein Vertrag wird ohne dieses Gutachten unterschrieben.
    2. Leistungsbeschreibung einfordern: Fordern Sie vom Architekten eine schriftliche, honV-konforme Leistungsbeschreibung für LP 1–8 – inkl. Angaben zu statischer Berechnung, Brandschutzkonzept, Ausschreibung und Baubegleitung.
    3. Honorar neu verhandeln: Verlangen Sie ein Mindesthonorar von 16.250 € netto für LP 1–5 (6,5 % von 250.000 €) und klare Preisangaben für LP 6–8 – lehnen Sie Pauschalen ohne Leistungsbezug ab.
    4. Statik- und Brandschutzprüfung vertraglich sichern: Vereinbaren Sie ausdrücklich, dass die statische Berechnung durch einen zertifizierten Tragwerksplaner erfolgt und ein Brandschutzkonzept für die Bauantragsstellung erstellt wird.
    5. Unabhängige Bauberatung einholen: Kontaktieren Sie einen zertifizierten Sachverständigen für Bauwesen oder einen HonV-Berater der Architektenkammer Ihres Bundeslandes zur kostenfreien Erstberatung.
    6. Alle E-Mails und Zusagen schriftlich festhalten: Dokumentieren Sie jede mündliche Vereinbarung per E-Mail mit „Zur Bestätigung: ...“ und lassen Sie diese vom Architekten quittieren.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte eines Architektenprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie sind in der HOAI definiert.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Projektphasen
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie dient als Orientierungshilfe, ist aber bei freier Vereinbarung nicht zwingend bindend.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarberechnung
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Arbeitskosten und Nebenkosten.
    Verwandte Begriffe: Projektkosten, Gesamtkosten, Herstellungskosten
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, der die Leistungen des Architekten und das zu zahlende Honorar regelt.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung
    Ausführungsplanung
    Die Ausführungsplanung ist die detaillierte Planung eines Bauvorhabens, die alle technischen Details und Konstruktionszeichnungen enthält, die für die Umsetzung des Projekts erforderlich sind.
    Verwandte Begriffe: Werkplanung, Detailplanung, Bauzeichnungen
    Genehmigungsplanung
    Die Genehmigungsplanung umfasst alle Planungsleistungen, die für die Erlangung einer Baugenehmigung erforderlich sind.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvorlage, Behördenplanung
    Vorplanung
    Die Vorplanung ist die erste Phase der Architektenplanung, in der die Grundlagen für das Bauvorhaben ermittelt und erste Konzepte entwickelt werden.
    Verwandte Begriffe: Grundlagenermittlung, Konzeptplanung, Entwurfsskizze

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind die Leistungsphasen 1-4 im Architektenvertrag?
      Die Leistungsphasen 1-4 umfassen die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung und die Genehmigungsplanung. In diesen Phasen werden die grundlegenden Konzepte und Pläne für das Bauvorhaben entwickelt und zur Genehmigung eingereicht.
    2. Was beinhaltet die Ausführungsplanung (Leistungsphase 5)?
      Die Ausführungsplanung umfasst die detaillierte Planung des Bauvorhabens, einschließlich aller technischen Details und Konstruktionszeichnungen, die für die Umsetzung des Projekts erforderlich sind.
    3. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar kann entweder als Prozentsatz der Baukosten (gemäß HOAI), als Pauschalpreis oder nach Stundensätzen berechnet werden. Die HOAI bietet einen Rahmen, ist aber bei freier Vereinbarung nicht zwingend bindend.
    4. Was ist die HOAI?
      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Orientierungshilfe, ist aber bei freier Vereinbarung nicht zwingend bindend.
    5. Wie finde ich einen guten Architekten?
      Empfehlungen von Freunden oder Bekannten, Online-Bewertungen und das persönliche Gespräch mit dem Architekten können Ihnen helfen, einen passenden Architekten für Ihr Bauvorhaben zu finden. Achten Sie auf Erfahrung, Qualifikation und Referenzen.
    6. Was sollte ich bei einem Architektenvertrag beachten?
      Achten Sie auf eine detaillierte Beschreibung der Leistungen, eine klare Honorarvereinbarung und Regelungen zu Haftung und Gewährleistung. Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen.
    7. Sind Architektenhonorare verhandelbar?
      Ja, Architektenhonorare sind grundsätzlich verhandelbar, insbesondere wenn es sich um eine freie Vereinbarung handelt. Die HOAI dient als Orientierungshilfe, ist aber nicht zwingend bindend.
    8. Was passiert, wenn ich mit der Leistung des Architekten nicht zufrieden bin?
      Dokumentieren Sie die Mängel schriftlich und setzen Sie dem Architekten eine Frist zur Nachbesserung. Bei schwerwiegenden Mängeln können Sie den Vertrag kündigen oder Schadensersatz fordern. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt hinzu.

    Verwandte Themen

    • Architektenvertrag prüfen lassen
      Vor der Unterzeichnung eines Architektenvertrags sollte dieser von einem Anwalt geprüft werden, um sicherzustellen, dass alle wichtigen Punkte berücksichtigt sind.
    • Honorarvereinbarung im Architektenvertrag
      Die Honorarvereinbarung sollte detailliert und transparent sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
    • Leistungsbeschreibung im Architektenvertrag
      Die Leistungsbeschreibung sollte alle Leistungen des Architekten detailliert auflisten, um Missverständnisse zu vermeiden.
    • Baugenehmigung einholen
      Die Baugenehmigung ist eine Voraussetzung für den Baubeginn und sollte rechtzeitig beantragt werden.
    • Bauleitung durch den Architekten
      Die Bauleitung durch den Architekten stellt sicher, dass das Bauvorhaben gemäß den Plänen und Vorschriften umgesetzt wird.
  2. Architektenhonorar: Honorarrechner – Link zu Archifee.de

    Foto von Lieselotte Tussing

    Honorarrechner
    gibt es bei
  3. Architektenhonorar: Honorarrechner – Link zu Archifee.de

    Foto von Martin G. Halbinger

    illegal
    diese Preist unterschreien deutlich die verbindlich eingeführte
    HOAIAbk.. Wieviel Eigenleistung (eigener Entwurf usw.) ist bei diesem Angebot berücksichtigt? Der HOAI-Mindestsatz für die LPAbk. 1-4 (ohne Eigenleistung) liegt bei 7100 € ...
  4. Architektenhonorar: HOAI-Rechner Zone 3 – Mittelsatz Link

    Schauen Sie mal hier ...
    Schauen Sie mal hier auf HOAIAbk.-Rechner Zone 3 Mittelsatz ...
  5. Forum-Geschwindigkeit: Schnelle Antworten zur Architektenplanung

    Wow, innerhalb von weniger als 1 Minute..
    ... drei Antworten, hat sogar die Chrono-Liste durcheinander gebracht ... 🙂
  6. Architektenvertrag: Unterschreiben bei illegalem Honorar?

    Nicht unterschreiben?
    Hallo,
    Also sollte ich den Vertrag nicht unterschreiben, dar dieser illegal ist?
    Nochmal zum Vertrag:
    beauftragt sind für 2000 € die Leistungsphasen 1-4 wobei die 1 aber ohne Berechnung ist.
    Einen Grundriss habe ich nicht vorgelegt nur mitgeteilt was die Grundlage ist.
    Grundlage war. :
    Einfamilienhaus mit 3 Zimmer Küche Bad WC im Erdgeschoss und Wohnzimmer mit 40 m².
    Obergeschoss voll ausgebaut mit 4 Zimmern und 1 Bad.
    Das ganze optional so gesttet das jederzeit eine Umwandlung in ein Zweifamilienhaus sttattfinden kann
    Dies wurde der Architektin so mitgeteilt und keine weiteren Aussagen
    Die Entwurfsplanung wurde nun 3 mal verändert und nun will sie erst den Vertrag machen zuvor sie weiter arbeitet. Es soll nun mit Vertragsunterzeichnung noch ein 4 Treffen sttfinden wo ich neues kundtun kann und dann die Genehmigungsplanung gemacht wird.
    Postiv fand ich bei dieser architktin das sie vorab 4 Treffen a 4 Stunden komplett ohne Vertrag machte und sagte das iwr dies erst machen wenn ich ichr gegenüber eine sympathie aufbauen kann.
    Sollte ich aber jetzt den Vertrag nicht unterschreiben und nochmal von vorn anfangen?
    Kann ich belangt werden, wenn sie mir dieses Angebot macht?
    MfG
    Oli
  7. Architektenhonorar: Rechtliche Konsequenzen bei Unterschreitung?

    Frage Ist ein Preis unterhalb also illegal und ...
    Frage. :
    Ist ein Preis unterhalb also illegal und nicht zu tragen?
    Bestehnen hier für mich rechtliche Konsequenzen?
    MfG
  8. 🔴 Architektenhonorar: Risiken bei HOAI-Unterschreitung für Architekt & Bauherr

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Risiko
    Bei einem Vertrag, der die HOAIAbk. unterschreitet, bestehen aus meiner Sicht folgende Risiken:
    für die Architektin:
    Wird der Vertrag der Architektenkammer bekannt, bekommt sie garantiert eine Abmahnung und ein berufsgerichtliches Verfahren nebst Bußgeld.
    für den Bauherrn:
    Bußgeld droht nicht. Entsteht aber irgendwann ein Streit mit der Architektin ums Honorar, kann sich diese auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen und die HOAI-Mindestsätze abrechnen. Ausnahme: der Bauherr kennt sich nicht aus, weiß nichts vom Charakter der HOAI als geltendes Preisrecht, durfte auf die Gültigkeit der Vereinbarung vertrauen und hat sich finanziell darauf eingerichtet. Nur dann genießt er Vertrauensschutz. Mit der Information, die Sie jetzt aus dem Forum erhalten haben, erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht mehr und sind dem Risiko einer späteren höheren Abrechnung ausgesetzt.
  9. Diskussion: Anonyme Information zum Architektenhonorar

    naja @Bruno
    Es kann ja niemand nachweisen, dass der Fragesteller sich hier informiert hat. Und niemand kennt ja seine/ihre wahre Identität ... 😉
  10. Architektenhonorar: Harte Fakten zur HOAI-Abrechnung

    Foto von

    nur harte Fakten
    Das waren auch nur die harten Fakten. Was daraus gemacht wird muss jeder selbst wissen. Es ist auch äußerst unwahrscheinlich, dass die Architektin den Vertrag ihrer Kammer vorlegt. Man sollte aber den schlimmsten Fall in seine Überlegungen einbeziehen. Für den Bauherrn wäre es der, dass die Architektin  -  aus welchem Grund auch immer  -  nach HOAIAbk. abrechnet. Für die Architektin wäre es der, dass der Bauherr im Gegenzug die Kammer informiert. So lange man gut miteinander kann, ist alles eitel Sonnenschein.
  11. Architektenhonorar: Leistungsumfang bei geringerem Honorar prüfen!

    OLi sollte die Architektin mal fragen ...
    OLi sollte die Architektin mal fragen, was Sie denn für o.g. Honorar noch so an Leistungen erbringt. Lt. HOAIAbk. gibt's da Vorgaben, die der Architekt/Planer zu erbringen hat.
    Bei geringerem Honorar gibt es meist auch entsprechend weniger Leistung, die Architekt/Planer aber auch nicht genauer erläutert!
    Stichwort Kostenberechnung nach DINAbk. 276, Ausführungsplanung gleich hochkopierter Bauantrag, etc.
    MfG
    Gleser Ralf
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar: Angemessener Preis für Leistungsphasen & Ausführungsplanung?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars für die Leistungsphasen 1-4 und die Ausführungsplanung. Ein wichtiger Punkt ist die Einhaltung der HOAIAbk.-Mindestsätze. Bei Unterschreitung drohen Risiken für Architekt und Bauherr. Es wird empfohlen, den Leistungsumfang genau zu prüfen und zu vergleichen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag 🔴 Architektenhonorar: Risiken bei HOAI-Unterschreitung für Architekt & Bauherr werden die potenziellen Risiken einer Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze sowohl für den Architekten als auch für den Bauherrn detailliert erläutert. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

    💰 Zusatzinfo: Es gibt Online-Honorarrechner, wie im Beitrag Architektenhonorar: Honorarrechner – Link zu Archifee.de erwähnt, die als erste Orientierung dienen können. Diese sollten jedoch nicht blind als Grundlage für die Honorarvereinbarung dienen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie den genauen Leistungsumfang mit dem Architekten ab und vergleichen Sie Angebote. Achten Sie darauf, dass die Honorarvereinbarung transparent und nachvollziehbar ist. Prüfen Sie, ob die genannten Preise im Rahmen der HOAI liegen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Leistungsumfang bei geringerem Honorar prüfen! empfohlen wird.

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