Architekt haftet für fehlerhafte Ausschreibung? Massentoleranz, VOB & Unternehmerpflichten
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für Fehler in der Ausschreibung haftet, insbesondere im Zusammenhang mit Massentoleranzen und VOB-Verträgen. Es wird erörtert, inwieweit ein Pauschalpreisvertrag bei erheblichen Mengenabweichungen noch Gültigkeit hat und welche Pflichten Unternehmer und Bauherren in solchen Fällen haben. Die Notwendigkeit einer detaillierten Prüfung von Bauvertrag, Leistungsverzeichnis (LV) und Abrechnung wird betont, um die Verantwortlichkeiten klar zu definieren. Die Frage der Architektenhaftung bei fehlerhafter Massenermittlung steht im Raum, ebenso wie die Auswirkungen auf die Kostenverteilung zwischen Bauherr und Unternehmer.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Architekt haftet für fehlerhafte Ausschreibung? Massentoleranz, VOB & Unternehmerpflichten
Treppenbau erstellt Geländer nach Planung und Ausschreibung (VOBAbk.-Vertrag, Pauschalpreis). Nun wurde in einer Position eine Abweichung um 100 % abgerechnet und von mir auch bezahlt.
Ich bin der Meinung der Unternehmer stand die Bezahlung zu, weil die Massentoleranz von mehr als 10 % nicht vom Unternehmer zu leisten ist. Nun stellt sich jedoch für mich die Frage: Ist der Architekt Schuld? . Welche Erfahrungen diesbezüglich könnt ihr mir geben?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Sofortige juristische Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht erforderlich – vor weiteren Zahlungen oder Schriftverkehr mit Architekt/Unternehmer.
🔴 KRITISCH: Keine pauschale Haftungszuschreibung an den Architekten ohne vorherige Prüfung der Ausschreibungsunterlagen auf Objektivität, Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit.
⚠️ WICHTIG: Massentoleranz von 10 % gilt ausschließlich für Einheitspreisverträge nach § 2 Abs. 5 VOBAbk./B – bei Pauschalpreisverträgen greift diese Regelung nicht.
⚠️ WICHTIG: Der Unternehmer hatte eine vertragliche Prüf- und Hinweispflicht nach VOB/B § 4 Abs. 3 – deren Verletzung kann seine Haftung für Mehrkosten begründen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie eine Abweichung von 100% in einer Position des Treppenbau-Geländers festgestellt haben, die auf einer fehlerhaften Ausschreibung basiert. Ob der Architekt für diesen Fehler haftet, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Prüfpflicht des Unternehmers: Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ausschreibung vor Ausführung auf Fehler zu prüfen und den Auftraggeber (Sie) darauf hinzuweisen. Hat der Unternehmer dies versäumt, kann dies seine Haftung mindern.
- Architektenhaftung: Der Architekt haftet für Fehler in der Planung und Ausschreibung. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass der Fehler tatsächlich auf seine Pflichtverletzung zurückzuführen ist.
- VOB-Vertrag: Im VOB-Vertrag sind die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt. Die Massentoleranz ist ein wichtiger Aspekt.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Fall von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann die Verantwortlichkeiten und Haftungsansprüche beurteilen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Haftung des Architekten bei einer fehlerhaften Ausschreibung im Zusammenhang mit einer Mengenabweichung von 100% bei einem Pauschalpreisvertrag nach VOB. Der Bauherr hat die Mehrkosten bereits bezahlt, stellt aber nun die Frage nach der Verantwortlichkeit des Architekten. Es ist wichtig, die vertraglichen Grundlagen und die Pflichten der Beteiligten zu differenzieren.
✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass der Unternehmer bei einer Massentoleranz von mehr als 10% nicht zur kostenlosen Mehrleistung verpflichtet ist, ist grundsätzlich richtig. Nach VOB/B §2 Abs.3 gilt bei Pauschalpreisverträgen, dass der Unternehmer bei einer Überschreitung der vereinbarten Leistung um mehr als 10% eine Vergütungsanpassung verlangen kann. Die Abweichung von 100% liegt weit über dieser Toleranz, sodass die Zahlung an den Treppenbauer korrekt war.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, der Architekt sei automatisch schuld, ist zu pauschal. Die Haftung des Architekten hängt entscheidend davon ab, ob er bei der Ausschreibung einen Fehler gemacht hat, z.B. die Geländermenge falsch berechnet oder unvollständig beschrieben hat. Ein bloßer Mengenirrtum des Architekten begründet nicht zwangsläufig eine Haftung, wenn der Unternehmer die Abweichung hätte erkennen müssen.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Prüfpflicht des Unternehmers nach VOB/B §4 Abs.3. Der Treppenbauer war verpflichtet, die Ausschreibung auf offensichtliche Fehler oder Unstimmigkeiten zu prüfen und den Architekten zu warnen. Wenn die Abweichung von 100% für den Unternehmer erkennbar war (z.B. weil die Planung offensichtlich unvollständig war), kann er sich nicht auf die fehlerhafte Ausschreibung berufen und hätte die Mehrkosten möglicherweise selbst tragen müssen.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Bauherr die Zahlung ohne rechtliche Prüfung geleistet hat. Wenn der Unternehmer seine Prüfpflicht verletzt hat, könnte der Bauherr die gezahlten Mehrkosten von diesem zurückfordern. Eine vorschnelle Schuldzuweisung an den Architekten könnte den Blick auf die tatsächliche Verantwortlichkeit des Unternehmers verstellen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt. Lassen Sie prüfen, ob der Treppenbauer seine Prüf- und Hinweispflicht nach VOB/B verletzt hat. Sammeln Sie alle Unterlagen (Ausschreibung, Planung, Rechnung, Zahlungsbelege). Nur eine juristische Analyse kann klären, ob der Architekt haftet oder ob Sie die Mehrkosten vom Unternehmer zurückfordern können.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Haftung bei massiver Abweichung (100 %) zwischen ausgeschriebener und tatsächlich ausgeführter Leistung im Rahmen eines VOB-Vertrags mit Pauschalpreis – insbesondere unter Einbezug der Massentoleranzregelung nach § 2 Abs. 5 VOB/B und der Rolle des Architekten als Ausschreibender.
🔴 Gefahr: Eine 100-prozentige Abweichung deutet auf einen gravierenden Planungs- oder Ausschreibungsfehler hin – möglicherweise fehlende oder unklare Leistungsbeschreibung, fehlende Maße, widersprüchliche Unterlagen oder unzulässige Verlagerung von Planungsrisiken auf den Unternehmer. Solche Fehler können zu erheblichen finanziellen Nachforderungen und Rechtsstreitigkeiten führen.
⚠️ Korrektur: Die Massentoleranzregelung nach § 2 Abs. 5 VOB/B gilt grundsätzlich nur bei Einheitspreisverträgen – nicht bei Pauschalpreisverträgen. Bei Pauschalpreisverträgen (§ 2 Abs. 1 VOB/B) trägt der Unternehmer das Risiko der Mengenabweichung, es sei denn, die Ausschreibung war so unklar, unvollständig oder widersprüchlich, dass eine verständige Auslegung unmöglich war – dann kann die Haftung des Architekten für fehlerhafte Ausschreibung greifen.
➕ Ergänzung: Die Haftung des Architekten setzt voraus, dass er im Auftrag des Auftraggebers die Ausschreibung erstellt hat und dieser Fehler objektiv erkennbar war – z. B. fehlende Angaben zur Geländerhöhe, Materialstärke oder Befestigung, oder ein Plan, der technisch nicht umsetzbar ist. Ein bloßer Mengenfehler reicht nicht aus; entscheidend ist die Verletzung der vertraglichen und fachlichen Sorgfaltspflicht.
✅ Zustimmung: Ihre grundsätzliche Frage nach der möglichen Architektenhaftung ist berechtigt: Bei nachweisbar fehlerhafter, unvollständiger oder widersprüchlicher Ausschreibung kann der Architekt – als Vertragspartner des Auftraggebers – für Schäden haften, die der Auftraggeber durch unangemessene Abrechnung des Unternehmers erleidet.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass eine 10 %ige Massentoleranz pauschal auch bei Pauschalpreisverträgen gilt, ist rechtlich falsch – diese Grenze ist in der VOB/B für Einheitspreisverträge festgelegt und lässt sich nicht auf Pauschalpreise übertragen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bauingenieur oder einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die Ausschreibungsunterlagen, Leistungsbeschreibung, Pläne und Abrechnungsdokumente auf Ausschreibungsfehler zu prüfen – nur so lässt sich klären, ob der Architekt haftet und ob eine Rückforderung der überhöhten Zahlung möglich ist.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Haftung des Architekten nicht automatisch gegeben ist, sondern nachweisbarer fachlicher oder vertraglicher Fehler in der Ausschreibung vorliegen muss.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung der Prüfpflicht des Unternehmers (VOB/B § 4 Abs. 3) und deren potenzielle Haftungsrelevanz.
- Alle empfehlen eindeutig die Inanspruchnahme eines Fachanwalts für Baurecht.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI erwähnt „Massentoleranz“ allgemein, ohne Differenzierung nach Vertragsart; DeepSeek und Qwen klären präzise: Toleranzgrenze von 10 % gilt nur bei Einheitspreisverträgen, nicht bei Pauschalpreisverträgen.
- GoogleAI beschreibt die Architektenhaftung eher allgemein, während DeepSeek und Qwen konkret auf die Objektivität des Fehlers („erkennbar für den Unternehmer“ bzw. „unvollständig/unübersichtlich für fachliche Auslegung“) eingehen.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend: Bei Pauschalpreisverträgen trägt der Unternehmer grundsätzlich das Mengenrisiko – es sei denn, die Ausschreibung war so fehlerhaft, dass sie fachlich nicht auslegbar war (§ 2 Abs. 1 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 3).
- DeepSeek ergänzt die konkrete Rechtsfolge: Verletzung der Prüfpflicht kann Rückforderung der Mehrkosten vom Unternehmer ermöglichen – ein Aspekt, den GoogleAI nicht erwähnt.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme einer pauschalen 10-%-Massentoleranz bei Pauschalpreisverträgen – GoogleAI und DeepSeek formulieren hier unpräzise oder implizit konsensfähig, sodass Qwens klare rechtliche Abgrenzung als sicherere Einschätzung gilt (Vorsichtsprinzip).
👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich an Qwens präziser Auslegung der VOB/B: § 2 Abs. 5 gilt ausschließlich für Einheitspreisverträge. Bei Pauschalpreisverträgen ist nicht die Toleranz, sondern die Objektivität und Auslegbarkeit der Ausschreibung maßgeblich – unter Einbezug der Prüfpflicht des Unternehmers.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Architektenhaftung grundsätzlich möglich? ✅ Ja – bei nachweisbar fehlerhafter, unvollständiger oder widersprüchlicher Ausschreibung, die objektiv erkennbar war und fachlich nicht auslegbar ist. Gilt 10-%-Massentoleranz auch bei Pauschalpreisvertrag? ❌ Nein – dieser Wert gilt nur für Einheitspreisverträge nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Bei Pauschalpreisverträgen greift keine gesetzliche Toleranzgrenze; das Mengenrisiko liegt beim Unternehmer, sofern die Ausschreibung auslegbar war. Prüf- und Hinweispflicht des Unternehmers ✅ Ja – VOB/B § 4 Abs. 3 verpflichtet den Unternehmer zur Prüfung der Ausschreibung; bei offensichtlichen Fehlern (z. B. 100-%-Abweichung) besteht eine klare Hinweispflicht – Verletzung kann seine Haftung für Mehrkosten begründen. Rechtliche Klärung durch Fachanwalt ✅ Unbedingt erforderlich – alle drei KI-Modelle stimmen darin überein, dass eine juristische Einzelfallprüfung zwingend ist, bevor Schritte gegen Architekt oder Unternehmer eingeleitet werden. Fachliche Prüfung der Ausschreibung durch Bauingenieur ⚠️ Empfohlen – insbesondere bei technisch komplexen Leistungen (z. B. Geländerstatik, Befestigungsdetails); Qwen und DeepSeek heben dies hervor, GoogleAI nicht explizit. 👉 Handlungsempfehlung: Priorisieren Sie die juristische Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht – unter Vorlage aller Ausschreibungs- und Abrechnungsdokumente – und klären Sie abschließend, ob die Ausschreibung objektiv fehlerhaft war und ob der Unternehmer seine Prüfpflicht verletzt hat.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende juristische Klärung vor Zahlung Verlust der Rückforderungsmöglichkeit gegen Unternehmer oder Architekt; Verjährung droht. 🔴 Risiko Ungeprüfte Ausschreibung mit offensichtlichen Fehlern Haftungsverlagerung auf den Bauherrn trotz fehlerhafter Ausschreibung; hohe zusätzliche Kosten. 🔴 Risiko Verwechslung von Einheits- und Pauschalpreisvertrag Falsche Annahme einer Massentoleranz – fehlgeleitete Haftungsansprüche und unnötige Rechtsstreitigkeiten. 🔴 Risiko Unterlassene Dokumentensammlung (Pläne, Leistungsbeschreibung, Rechnung) Unmöglichkeit, Fehler nachzuweisen; Beweislastversagen vor Gericht. 🔴 Risiko Ungeprüfte technische Umsetzbarkeit des Geländers Versteckte Mängel oder statische Risiken, die erst nach Fertigstellung sichtbar werden. ✅ Chance Rückforderung der Mehrkosten vom Unternehmer Bei nachgewiesener Verletzung seiner Prüf- und Hinweispflicht nach VOB/B § 4 Abs. 3. ✅ Chance Haftungsregulierung mit Architektenhaftpflichtversicherung Gezielte Schadensabwicklung möglich, wenn fehlerhafte Ausschreibung nachweisbar ist. ✅ Chance Verbesserung der Ausschreibungsqualität zukünftig Systemische Vermeidung vergleichbarer Fehler durch doppelte interne Prüfung und Checklisten. ✅ Chance Nutzung des Falls für Schulung von Bauleitern und Ausschreibungsverantwortlichen Präventive Stärkung der Prozessqualität in der eigenen Organisation. ✅ Chance Einigung außergerichtlich durch Mediation Zeit- und kostensparende Klärung mit Architekt und/oder Unternehmer unter neutraler Moderation. Orientierungshilfen
- Rechtliche Sofortmaßnahme: Beauftragen Sie noch heute einen Fachanwalt für Baurecht zur Prüfung des Falles – vor jeglicher weiterer Korrespondenz mit Architekt oder Unternehmer.
- Unterlagen sammeln: Sammeln Sie sämtliche Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschreibung, Pläne, Ausschreibungsfragen, Protokolle), die Rechnung des Treppenbauers sowie die Zahlungsbelege – in chronologischer Reihenfolge.
- Fachprüfung anfordern: Beauftragen Sie einen unabhängigen Bauingenieur mit der Prüfung, ob die Ausschreibung technisch unvollständig oder unklar war (z. B. fehlende Befestigungsdetails, keine Materialangaben, inkonsistente Höhenangaben).
- Prüfpflicht des Unternehmers nachvollziehen: Lassen Sie vom Anwalt prüfen, ob die 100-%-Abweichung für den Treppenbauer objektiv erkennbar war – insbesondere anhand von Planungsunterlagen und der Leistungsbeschreibung.
- Keine neue Zahlung leisten: Unterbrechen Sie jegliche weitere finanzielle Leistung im Zusammenhang mit diesem Geländer bis zur abschließenden juristischen Bewertung.
- Interne Prozessüberprüfung einleiten: Erstellen Sie eine interne Checkliste für zukünftige Ausschreibungen mit Pflichtfeldern wie „Höhe“, „Materialstärke“, „Befestigungsart“, „Standsicherheitsnachweis“ und „Überprüfung durch zweite Fachkraft“.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB-Vertrag
- Ein VOB-Vertrag ist ein Bauvertrag, der auf der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen basiert. Er regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, BGBAbk.-Vertrag.
- Massentoleranz
- Die Massentoleranz regelt, in welchem Umfang Mengenabweichungen von den Ausschreibungsmengen zulässig sind, ohne dass dies zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen führt. Verwandte Begriffe: Mengenabweichung, Toleranzgrenze, Abrechnung.
- Ausschreibung
- Eine Ausschreibung ist die Aufforderung an Unternehmen, Angebote für eine bestimmte Leistung abzugeben. Sie dient dazu, den wirtschaftlichsten Anbieter zu ermitteln. Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, Angebot, Vergabe.
- Architektenhaftung
- Die Architektenhaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit des Architekten für Fehler in seiner Planung oder Bauleitung, die zu Schäden führen. Verwandte Begriffe: Planungsfehler, Bauaufsicht, Schadensersatz.
- Unternehmerpflichten
- Die Unternehmerpflichten umfassen alle Verpflichtungen, die ein Bauunternehmer im Rahmen eines Bauvertrags hat, z.B. die Ausführung der Leistung gemäß Vertrag und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Verwandte Begriffe: Bauausführung, Vertragserfüllung, Gewährleistung.
- Pauschalpreis
- Ein Pauschalpreis ist ein fester Preis, der für die gesamte Leistung vereinbart wird, unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten. Verwandte Begriffe: Festpreis, Einheitspreis, Abrechnung.
- Bauleitung
- Die Bauleitung ist die Überwachung der Bauausführung durch einen Architekten oder Ingenieur. Sie stellt sicher, dass die Planung und Ausschreibung eingehalten werden. Verwandte Begriffe: Bauaufsicht, Objektüberwachung, Projektsteuerung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Massentoleranz im VOB-Vertrag?
Die Massentoleranz regelt, in welchem Umfang Mengenabweichungen von den Ausschreibungsmengen zulässig sind, ohne dass dies zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen führt. Überschreitungen können jedoch zu Mehrkosten führen. - Welche Pflichten hat der Unternehmer bei einer Ausschreibung?
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ausschreibungsunterlagen auf Fehler zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn er Unstimmigkeiten feststellt. Andernfalls kann er sich später nicht auf diese Fehler berufen. - Wann haftet ein Architekt für Fehler in der Ausschreibung?
Ein Architekt haftet, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, z.B. durch fehlerhafte Planung oder Ausschreibung, und dadurch ein Schaden entstanden ist. Der Schaden muss jedoch nachgewiesen werden. - Was ist ein VOB-Vertrag?
Ein VOB-Vertrag ist ein Bauvertrag, der auf der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) basiert. Er regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Bauprojekten. - Was bedeutet Pauschalpreis im VOB-Vertrag?
Ein Pauschalpreis bedeutet, dass für die gesamte Leistung ein fester Preis vereinbart wurde. Mengenänderungen können sich dennoch auf den Preis auswirken, insbesondere wenn die Massentoleranz überschritten wird. - Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?
Dokumentieren Sie alle Mängel und Abweichungen schriftlich. Holen Sie sich rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Baurecht, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. - Was ist bei einer Abweichung von 100% zu beachten?
Eine Abweichung von 100% ist erheblich und sollte unbedingt geprüft werden. Es ist wichtig zu klären, ob die Abweichung auf einem Fehler in der Ausschreibung oder auf einer Änderung der Leistung beruht. - Welche Rolle spielt die Bauleitung?
Die Bauleitung hat die Aufgabe, die Ausführung der Bauarbeiten zu überwachen und sicherzustellen, dass die Planung und Ausschreibung eingehalten werden. Fehler der Bauleitung können ebenfalls zu Haftungsansprüchen führen.
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Überschreitungen
von bis zu 60 % (nach Gerichtsurteilen) sind noch kein Grund den vereinbarten Werklohn (Pauschalen) zu erhöhen. Was lag dem Unternehmer zur Kalkulation vor, was wurde ihm erläutert bis zum Abschluss des Vertrages? Hat er die Massenermittlung des Architekten prüfen können? Ist die Massenermittlung falsch, ist der Architekt natürlich Schuld. Heißt aber nicht, das der dann die Mehrkosten zu übernehmen hat, bei richtiger Ermittlung wären diese Kosten beim Bauherrn ja "Sowieso" angefallen. -
Ausschreibung Fehler: Bauvertrag & LV zur Klärung notwendig
Ohne Fakten kann man solche Frage nicht klären
Lieber Torsten,
ohne Fakten kann man solche Frage nicht klären.
Ich bräuchte den Bauvertrag, das LVAbk., die Planung und die Abrechnung mit allen Unterlagen zum Ablauf von etwaigen Bauvertragsänderungen.
Das, was Sie uns oben brachten, reicht nur für einen "Gemeinplatz".
Viele Grüße -
Geländer-Abrechnung: VOB-Vertrag, Pauschalpreis & Massenabweichung
Fakten, Fakten, Fakten..
ich starte mal den Versuch der näheren Erläuterung:- Ausschreibung/Planung:
Geländer für Betonfertigtreppe halb gewendelt, KG-EGAbk. mit Brüstung ges. 2,1 m
- Angebot über diese 2,1 m, Pläne waren bekannt, Treppe wurde vor Ausführung besichtigt
- VOBAbk.-Vertrag mit Pauschalpreis: Grundlage: Ausschreibung und Angebot
- Abrechnung: Geländer ist tatsächlich 4,2 m, Änderungswunsche gab es keine, bezahlt wurden 4,2 m (nach Überprüfung vor Ort).
So, mehr gibt es eigentlich nicht zu sagen. Mir ist bewusst, dass ich die Summe eh bezahlen muss und Fehler machen alle einmal, jedoch kam hier ein Mehrpreis von 1000 DM zustande, die jetzt an einer anderen Ecke fehlen.
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Pauschal- vs. Einheitspreisvertrag: Abrechnung bei Massenänderung
Angebot
zuerst mal verstehe ich nicht richtig, Pauschalfestpreis oder Einheitspreisvertrag (mit Festpreisen)?
Dann das Angebot, das umfasste ablesbar eine Leistungsposition mit 2,10 m, darauf, auf diese LVAbk.-Positionen, wurde anscheinend der Auftrag erteilt? Wurde das Angebot vor Vergabe pauschalisiert? Oder lehnten Sie den Einheitspreisverttrag ab und boten Sie dem AN ein Pauschalisierung an?
Die Abrechnung ergabt dann tatsächlich 4,2 m, m.E. müssen Sie vermutlich zahlen. Aber ein paar Fragen sind noch offen.
Viele Grüße -
Pauschalpreis: Massenabweichung & Unternehmeranspruch auf Mehrkosten
Pauschalpreis
Das Angebot beruht auf die LVAbk. und Planung. Aus der Summe der Positionen wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Nun kommt natürlich Unternehmer und sagt das Angebot (und damit der Pauschalpreis) beruht ja auf anderen Massen also ist Pauschalpreis nicht mehr haltbar. Ich bin in solchen Sachen eher unbedarft und bin hierbei der gleichen Meinung wie die Firma und habe bezahlt. Denn die Leistung wurde ja im vollen Umfang erbracht. Auch wenn es letztendlich mehr geworden ist. Ich frage mich aber dennoch, hätte der Architekt die Massenabweichung (100 %) erkennen müssen? -
Mengenüberschreitung: Architekt außen vor bei Pauschalvertrag?
Pauchalvertrag Mengenüberschreitung Mehrkostenanmeldung
der Architekt ist hier außen vor. Das ist ihm m.E. nicht anzulasten. Beim Einheitspreisvertrag regelt sich das, (wobei Sie natürlich das Mengenrisiko tragen) allein, denn zusätzlicher Vergütung stünde auch eine vermehrte Leistung gegenüber, die für Sie natürlich zu einem neuen Einheitspreisvereinbarung führen könnte, wenn Sie dies vom Unternehmer verlangten. Er müsste Ihnen u.a. z.B. zumindest dann die ersparten Kosten aus der Gemeinkostenumlage erstatten (beim Einheitpreisvertrag).
Da Sie aber mit dem Unternehmer eine Pauschalisierung vereinbart hatten, steht nun die Frage, ob der Unternehmer nicht dieses Mengenrisiko allein zu tragen hat. Obwohl der Auftragsumfang von der Planung ablesbar war, gab es bestimmt keine Mehrkostenanmeldung (weil es auch keine Änderung des Bauentwurfs gab!). Insoweit dürften Sie von der Forderung sogar überrascht gewesen sein. Formal wäre die Forderung des Unternehmers m.E. erstmal ohne Berechtigung. Aber aus menschlicher Sicht haben Sie natürlich eine sehr gerechte Meinung, der ich Hochachtung zollen möchte.
Viele Grüße -
Architektenhaftung: Kein Schaden trotz Mehrmengen bei Ausschreibung?
Für was soll er haften? Sie sagten doch selber, das Mehrmengen notwendig waren.
Bei fehlerfreier Ausschreibung hätten sie den Auftrag für die Mangen doch auch erteilt. Wo ist also der Schaden für den der Architekt haften soll?
Mit freundlichen Grüßen
Uwe -
Pauschalvertrag: Mengenänderung & Handwerkerpflichten nach VOB
Pauschalpreise / Einheitspreise
Hallo Torsten,
Pauschalverträge bezeihen sich ganz sicher auf den psch. veranschlagten Arbeitsumfang. Wie ich hier lesen kann, also um ein Treppengeländer 2,10 m. Und dies hat der Handwerker auch so kalkuliert. 10 % Mengenänderung trägt der Handwerker selber. ABER ... und das ist ihnen hoch anzurechnen, dass sie die berechnete Leistung auch voll bezahlt haben, der Handwerker muss natürlich den BH auch unverzüglich davon in Kenntnis setzten, falls er bemerkt, hier kommt er nicht mit der geplanten und kalkulierten Leistungen zurecht ... es stimmt etwas nicht, wenn sich die Leistung fast verdoppelt. Der Planer ist hier sicher außen vor, denn Mengenmehrungen, Preisänderungen etc. müssen vom BH bestätigt werden und nicht vom eingesetzten Planer, er bezahlt die ganze Sache ja nicht. Steht auch mehrfach in der VOBAbk. ... "der BH ist zu informieren". Ich finde es sowieso immer recht nett, wenn private BH einen VOB-Vertrag abschließen und nicht recht über diesen Bescheid wissen. Sie enthält ja nicht nur Recht für den BH, als vielmehr auch Pflichten für den BH! Also ... man sollte erst Fußball spielen, wenn man auch die Regeln kennt. Bei der nächsten Treppe ... sollte der Fachmann auf sie zukommen ... bevor etwas "Mehr" gemacht wird und mit ihnen diese Mehrleistung auch abstimmen. Das ist recht einfach und unproblematisch, wenn noch keine Leistungen auf beiden Seiten erbracht wurden. Also der Handwerker noch kein Mat+Lohn verbraucht hat und sie noch keine Mehrleistung bezahlt haben. Hier entstehen gewöhnlich die meisten Ärgernisse und enden auch meist bei der Justiz. Bei Einigung wird der Handwerker mit dem abgegebenen Einheitspreis, seine Mehrleistungen weiterkalkulieren. Das die Treppe fertig werden sollte ist schon klar, aber ich denke das es auch richtig ist, das sie als BH auch von Mehrkosten informiert werden sollten, bevor diese auftreten. Ein VOB-Vertrag sichert beiden Seiten die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu. Hier hat der Handwerker einen "menschlichen" BH getroffen und sollte sich vielmals bei ihnen für die vollständige Bezahlung seiner Handwerkerleistung bedanken.
Danke -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architekt haftet für Ausschreibungsfehler? VOBAbk. & Massentoleranz
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für Fehler in der Ausschreibung haftet, insbesondere im Zusammenhang mit Massentoleranzen und VOB-Verträgen. Es wird erörtert, inwieweit ein Pauschalpreisvertrag bei erheblichen Mengenabweichungen noch Gültigkeit hat und welche Pflichten Unternehmer und Bauherren in solchen Fällen haben. Die Notwendigkeit einer detaillierten Prüfung von Bauvertrag, Leistungsverzeichnis (LVAbk.) und Abrechnung wird betont, um die Verantwortlichkeiten klar zu definieren. Die Frage der Architektenhaftung bei fehlerhafter Massenermittlung steht im Raum, ebenso wie die Auswirkungen auf die Kostenverteilung zwischen Bauherr und Unternehmer.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architekt Haftung: Massenermittlung & Mehrkosten für Bauherrn können Massenüberschreitungen von bis zu 60% noch kein Grund sein, den vereinbarten Werklohn bei Pauschalen zu erhöhen. Es kommt darauf an, welche Kalkulationsgrundlagen dem Unternehmer vorlagen und ob er die Massenermittlung des Architekten prüfen konnte.
✅ Zusatzinfo: Bei einem Einheitspreisvertrag trägt der Bauherr das Mengenrisiko, wie in Mengenüberschreitung: Architekt außen vor bei Pauschalvertrag? erläutert wird. Eine zusätzliche Vergütung steht einer vermehrten Leistung gegenüber, die zu einer neuen Einheitspreisvereinbarung führen kann.
💰 Zusatzinfo: Die Frage, ob ein Architekt für fehlerhafte Ausschreibungen haftet, hängt davon ab, ob durch die fehlerfreie Ausschreibung der Auftrag für die Mehrmengen auch erteilt worden wäre, wie im Beitrag Architektenhaftung: Kein Schaden trotz Mehrmengen bei Ausschreibung? diskutiert wird. Der Schaden muss konkret nachweisbar sein.
👉 Handlungsempfehlung: Um die Frage der Architektenhaftung und der Kostentragung bei Massenabweichungen zu klären, ist eine detaillierte Analyse des Bauvertrags, des Leistungsverzeichnisses und der Abrechnung unerlässlich. Es sollte geprüft werden, ob der Unternehmer seine Prüfpflichten erfüllt hat und ob die Massenermittlung des Architekten fehlerhaft war. Siehe dazu auch Ausschreibung Fehler: Bauvertrag & LV zur Klärung notwendig.
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Suche nach: Architekt Haftung, Ausschreibung Fehler, VOB Vertrag, Massentoleranz, Unternehmerpflichten, Bauvertrag, Architektenhaftung, Baupfusch
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